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hörden, oder, wie man nach dem im & 158 des Gerichtsverfas-
sungsgesetzes liegenden Grundsatze allgemein sagen darf, auf die
örtlichen Amtsgerichte?; entscheidet damit aber keineswegs,
wer deren Zwangsrechte im gegebenen Falle unterworfen sei, und
wie weit dieses reiche. Vor Allem ist hier nämlich der Irrthum
abzuweisen, dass die Amtsgerichte allgemein das Recht des
Zeugenzwanges besässen und dieses also auch in allen Fällen,
wo sie Rechtshülfe zu leisten hätten, ausüben müssten. Dagegen
haben sich u. A. auch LABAND, Staatsrecht des deutschen Reiches
Bd. II, S. 460 und GLASER, Strafprozess Bd. II, S. 484, 491
erklärt.
Vielmehr muss grundsätzlich ein eigenes Recht der er-
suchenden Stelle auf Zeugenvernehmung, bezw. Zeugenzwang
vorhanden sein, — kraft Gesetzes oder, wo das Ausland in Be-
tracht kommt, kraft Staatsvertrages, — sei es, dass dieses über-
haupt nur durch Vermittlung der örtlichen Amtsgerichte oder
doch auch durch diese auf Grundlage der Rechtshülfepflicht in
Wirksamkeit gesetzt werden kann. Die eigenen Zwangsrechte
des Amtsgerichts als Civil- oder Strafprozessgericht kommen dann
dabei nur soweit in Betracht, als sie entweder z. B. bei Ersuchen
von preussischen Disziplinargerichten analog anzuwenden sind
oder jedenfalls die äusserste Grenze des Zwanges bilden, wo etwa
das Recht der ersuchenden Stelle weiter gehen sollte.
4 Deren Zwangsbefugnissen die betreffende Person als Zeuge oder die
Sache als Beschlagnahmegegenstand wegen ihrer körperlichen Anwesenheit im
Gerichtsbezirke unterworfen ist: $ 167 ebenda. Der Zeugenzwang reicht
freilich, soweit er im Verfahren nach der Str.- und der C.-Pr.-O. erfolgen
soll, wegen $ 161 dort über den räumlich begrenzten Bezirk hinaus, was
aber wiederum nicht anzuerkennen sein wird, wo es sich um Rechtshülfe-
handlungen dreht, die, wie z. B. im Interesse einer Disziplinarbehörde, nur
nach Analogie der Bestimmungen in den $$ 157 ff. am angegebenen Orte zu
erledigen sind. Die 8$ 157 ff. sind bekanntlich an und für sich streng auf
die C.- und Str.-Pr.-O., sowie die Konkursordnung beschränkt: $ 2 des Ein-
führungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze.