Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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hörden, oder, wie man nach dem im & 158 des Gerichtsverfas- 
sungsgesetzes liegenden Grundsatze allgemein sagen darf, auf die 
örtlichen Amtsgerichte?; entscheidet damit aber keineswegs, 
wer deren Zwangsrechte im gegebenen Falle unterworfen sei, und 
wie weit dieses reiche. Vor Allem ist hier nämlich der Irrthum 
abzuweisen, dass die Amtsgerichte allgemein das Recht des 
Zeugenzwanges besässen und dieses also auch in allen Fällen, 
wo sie Rechtshülfe zu leisten hätten, ausüben müssten. Dagegen 
haben sich u. A. auch LABAND, Staatsrecht des deutschen Reiches 
Bd. II, S. 460 und GLASER, Strafprozess Bd. II, S. 484, 491 
erklärt. 
Vielmehr muss grundsätzlich ein eigenes Recht der er- 
suchenden Stelle auf Zeugenvernehmung, bezw. Zeugenzwang 
vorhanden sein, — kraft Gesetzes oder, wo das Ausland in Be- 
tracht kommt, kraft Staatsvertrages, — sei es, dass dieses über- 
haupt nur durch Vermittlung der örtlichen Amtsgerichte oder 
doch auch durch diese auf Grundlage der Rechtshülfepflicht in 
Wirksamkeit gesetzt werden kann. Die eigenen Zwangsrechte 
des Amtsgerichts als Civil- oder Strafprozessgericht kommen dann 
dabei nur soweit in Betracht, als sie entweder z. B. bei Ersuchen 
von preussischen Disziplinargerichten analog anzuwenden sind 
oder jedenfalls die äusserste Grenze des Zwanges bilden, wo etwa 
das Recht der ersuchenden Stelle weiter gehen sollte. 
4 Deren Zwangsbefugnissen die betreffende Person als Zeuge oder die 
Sache als Beschlagnahmegegenstand wegen ihrer körperlichen Anwesenheit im 
Gerichtsbezirke unterworfen ist: $ 167 ebenda. Der Zeugenzwang reicht 
freilich, soweit er im Verfahren nach der Str.- und der C.-Pr.-O. erfolgen 
soll, wegen $ 161 dort über den räumlich begrenzten Bezirk hinaus, was 
aber wiederum nicht anzuerkennen sein wird, wo es sich um Rechtshülfe- 
handlungen dreht, die, wie z. B. im Interesse einer Disziplinarbehörde, nur 
nach Analogie der Bestimmungen in den $$ 157 ff. am angegebenen Orte zu 
erledigen sind. Die 8$ 157 ff. sind bekanntlich an und für sich streng auf 
die C.- und Str.-Pr.-O., sowie die Konkursordnung beschränkt: $ 2 des Ein- 
führungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze.
	        
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