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gesetzlichen Bestimmungen mit dem vom Kammergerichte an die
Spitze seiner Gründe gestellten Satze nicht allzu sehr bei der
Hand sein dürfe, um, selbst bei ausgesprochener Rechtshülfe-
pflicht, solche (mittelbar auszuübenden) Zwangsrechte gegen die
im Machtbereich® des Staates befindlichen Personen bei allen und
jeden Behörden anzuerkennen. Die hier soeben angedeuteten
Schwierigkeiten weisen darauf hin, dass die Prüfung der Zulässig-
keit jener Zwangsmassnahmen durchaus auf das Besondere jedes
einzelnen Falles einzugehen hat.
Und das wird sich besonders bei Betrachtung der Bedeutung
des zu Anfang citirten $ 141 im Invaliditäts- und Altersversiche-
rungsgesetze geltend machen.
Ich fasse das Endergebniss des Bisherigen somit dahin zu-
sammen, dass vor Anwendung von Zwangsmassregeln® das er-
suchte Gericht den Umfang des eigenen, wenn auch nur mittel-
baren Rechts der ersuchenden Stelle auf solche und dessen
Vorhandensein im gegebenen Falle; die Rechtshülfepflicht seiner-
seits und die für es selbstmassgeblichen Schranken des Zwanges,
soweit sie auch jenes Recht beschränken, zu prüfen und zu er-
wägen hat. So wenig aber, wie der Satz des $ 159, Abs. 1 im
G.-V.-G.: „Das Ersuchen darf nicht abgelehnt werden“, unter
den angegebenen Voraussetzungen unbesehens anzuwenden ist, so
wenig darf doch andererseits das ersuchte Gericht auf eine Nach-
prüfung eingehen, ob sich das Ersuchen auch weiter als formell,
nach Lage des dort schwebenden Verfahrens nämlich rechtfertige.
Mit den obigen Worten, es sei das Vorhandensein des Rechts
® Dieser Ausdruck ist an Stelle desjenigen des „Staatsgebietes“ absicht-
lich gewählt, weil Letzterer nicht ausreicht. Das Nähere kann hier selbst-
redend nicht auseinandergesetzt werden.
° Etwas anders liegt die Beantwortung der Frage, ob kraft vorhandener
Rechtshülfepflicht die ersuchten Amtsgerichte nicht wenigstens verpflichtet
sind, den bezeichneten Zeugen Gelegenheit zur (freiwilligen) Ablegung
ihres Zeugnisses zu bieten, wozu sie ja meist bereit sein werden. Vgl. Rosm,
Arbeiterversicherung, $ 94 Anm. B4.