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zwang anlangt, ist offenbar und sehr verständiger Weise (nebenbei
bemerkt) vom Gesetze ausgeschlossen, da dessen Mittel gewiss
völlig den angedeuteten Zwecken genügen.
Eine Berufung auf 8 141 des R.-G. oder auf den ver-
schiedentlich angeführten Satz des fr. 2 de jurisd. kann dagegen
nicht im Mindesten verfangen; $& 126 zieht der Disziplinargewalt
und den Mitteln, die zur ihrer Durchführung vom Gesetzgeber
sonst wohl zur Verfügung gestellt werden, eine deutliche Schranke
und gewährt zugleich ein erstes Beispiel für die obige Ansicht,
dass die (formelle) Befugniss, gewisse Massregeln im Wege der
Rechtshülfe in Anspruch zu nehmen, nicht aus der allgemeinen
Berechtigung zu solcher Rechtshülfe abgeleitet werden darf, son-
dern in jedem einzelnen Falle zu prüfen bleibt.
Ich komme damit also wieder auf meine in der „Zeitschrift
für Invaliditäts- und Altersversicherung“ III, S. 82 vertheidigte
Auslegung des $ 126 zurück.
Für die des &8 75 Abs. 2 möchte ich mich dagegen dahin
aussprechen, dass den Anstaltsvorständen mit der im Ausdruck
freilich recht knapp gehaltenen Gewährung des Rechts auf „weitere
Erhebungen“ auch die Befugniss zugesprochen ist, die den Amts-
gerichten im Civilverfahren zustehenden Zwangsrechte gegen
Zeugen für sich in Anspruch zu nehmen.
Die von den Anstaltsvorständen dafür geltend gemachten
praktischen Erwägungen scheinen mir ausserdem sehr dafür zu
sprechen; nur macht hier die Bestimmung der Civilprozessordnung,
dass das „Prozessgericht* über das Weigerungsrecht der Zeugen
zu befinden habe, wie oben schon für andere Fälle bemerkt ist,
Schwierigkeiten, da man unmöglich den Anstaltsvorstand als
solches, als „Prozessgericht“ wird behandeln dürfen. Ich möchte
dann aber in dieser Hinsicht ohne Zagen die Anwendung des
im & 862 Abs. 2 der C.-Pr.-O. ausgesprochenen Grundsatzes
(s. 0.) vorschlagen.
Mit diesem, der oben mitgetheilten BaurEr’schen Ansicht