Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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entgegentretenden Ergebnisse der Auslegung des 8 75 in Ver- 
bindung mit $ 141 ist dann aber auch auf's Strengste die Be- 
schränkung auf das im 8 75 geordnete Rentenfeststellungsverfahren 
gegeben. Auch während die Sache durch Berufung vor dem 
Schiedsgerichte schwebt, dem Anstaltsvorstande das Recht zu 
vindiziren, — wie man es nach Obigem versucht hat, — Zeugen 
durch beliebige Amtsgerichte vernehmen lassen zu dürfen, ist in 
meinen Augen eine arge Verkennung der gesetzlichen Grenzen 
seiner Rechte. Es wird (um von Weiteren abzusehen) genügen, 
darauf aufmerksam zu machen, dass mit Anhängigwerden der 
Berufung an’s Schiedsgericht der Anstaltsvorstand Partei- 
stellung einnimmt und dadurch das Recht eigener Ermittlung 
(unter staatlichem Zwange) einbüsst. Man mache sich ferner die 
praktische Unzuträglichkeit klar, dass der Antrag, eine bestimmte 
Person zu vernehmen, im schiedsgerichtlichen Verfahren abgelehnt 
wurde, und dann als Rechtshülfeersuchen von dem Amtsrichter, 
der vielleicht selbst der Vorsitzende des Schiedsgerichts 
ist, erledigt werden müsste! 
Hierin läge also ein zweites Beispiel dafür, dass jedes Er- 
suchen auf den Einzelfall hin nach seiner formellen Zulässigkeit 
zu prüfen wäre. Auch mag noch die Bemerkung hinzugefügt 
sein, dass ein Ersuchen nach $ 75, einen Zeugen uneidlich zu 
vernehmen (vgl. dort & 74 Abs. 2), trotz O.-Pr.-O. 8 356 in dieser 
Weise zu erledigen ist; dass mithin dass Recht der ersuchenden 
Stelle bier zur Anwendung kommt und nicht etwa der „analog“ 
anzuwendende Satz des Civilprozessgesetzes in jenem $& 356. — 
Zum Schlusse noch Folgendes. 
So wenig man m. W. in der Literatur eine eingehendere 
Beleuchtung des hier erörterten Rechtsverhältnisses findet, glaube 
ich es doch als eine werthvolle Bestätigung meiner Auffassung 
betrachten zu dürfen, wenn Oberlandesgerichtspräsident Dr. Eccıus 
in den „Gruchot’schen Beiträgen“, Bd. 36, S. 147 gelegentlich 
einer Besprechung des WILHELMI-FürsT’schen Kommentars zur
	        
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