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entgegentretenden Ergebnisse der Auslegung des 8 75 in Ver-
bindung mit $ 141 ist dann aber auch auf's Strengste die Be-
schränkung auf das im 8 75 geordnete Rentenfeststellungsverfahren
gegeben. Auch während die Sache durch Berufung vor dem
Schiedsgerichte schwebt, dem Anstaltsvorstande das Recht zu
vindiziren, — wie man es nach Obigem versucht hat, — Zeugen
durch beliebige Amtsgerichte vernehmen lassen zu dürfen, ist in
meinen Augen eine arge Verkennung der gesetzlichen Grenzen
seiner Rechte. Es wird (um von Weiteren abzusehen) genügen,
darauf aufmerksam zu machen, dass mit Anhängigwerden der
Berufung an’s Schiedsgericht der Anstaltsvorstand Partei-
stellung einnimmt und dadurch das Recht eigener Ermittlung
(unter staatlichem Zwange) einbüsst. Man mache sich ferner die
praktische Unzuträglichkeit klar, dass der Antrag, eine bestimmte
Person zu vernehmen, im schiedsgerichtlichen Verfahren abgelehnt
wurde, und dann als Rechtshülfeersuchen von dem Amtsrichter,
der vielleicht selbst der Vorsitzende des Schiedsgerichts
ist, erledigt werden müsste!
Hierin läge also ein zweites Beispiel dafür, dass jedes Er-
suchen auf den Einzelfall hin nach seiner formellen Zulässigkeit
zu prüfen wäre. Auch mag noch die Bemerkung hinzugefügt
sein, dass ein Ersuchen nach $ 75, einen Zeugen uneidlich zu
vernehmen (vgl. dort & 74 Abs. 2), trotz O.-Pr.-O. 8 356 in dieser
Weise zu erledigen ist; dass mithin dass Recht der ersuchenden
Stelle bier zur Anwendung kommt und nicht etwa der „analog“
anzuwendende Satz des Civilprozessgesetzes in jenem $& 356. —
Zum Schlusse noch Folgendes.
So wenig man m. W. in der Literatur eine eingehendere
Beleuchtung des hier erörterten Rechtsverhältnisses findet, glaube
ich es doch als eine werthvolle Bestätigung meiner Auffassung
betrachten zu dürfen, wenn Oberlandesgerichtspräsident Dr. Eccıus
in den „Gruchot’schen Beiträgen“, Bd. 36, S. 147 gelegentlich
einer Besprechung des WILHELMI-FürsT’schen Kommentars zur