Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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(sewerbegerichtsordnung es für allein zutreffend erklärt, dass ein 
vom Gewerbegericht um Eidesabnahme nach $ 46 a. a. 0. er- 
suchtes Amtsgericht seinerseits das nachträgliche, binnen drei 
Tagen zulässige Erbieten zur Eidesleistung zu erledigen habe, 
mithin auch die Akten nicht sofort nach vereiteltem Termine 
zurücksenden dürfe. Offenbar ist damit in dieser besonderen 
Hinsicht wieder der Grundsatz anerkannt, dass das ersuchte Ge- 
richt in erster Linie nach den Verfahrensvorschriften der ersuchen- 
den Stelle sich zu richten habe.
	        
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