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Das Verfahren auf Entsetzung von Mitgliedern der
Gewerbegerichte gemäss 8 19 Absatz 2 des Reichs-
gesetzes vom 29. Juli 1890.
Von
Gerichtsassessor Dr. ADOLPH FRIEDLAENDER in Frankfurt a. M.
Das Reichsgesetz betreffend die Grewerbegerichte vom
29. Juli 1890 ! behandelt in seinem 8 19 das Ausscheiden von
Gewerbegerichtsmitgliedern aus ihrem Amte. Nachdem Abs. 1
die „Enthebung“ wegen eingetretenen oder bekannt gewordenen
Mangels der Wählbarkeits-Voraussetzungen geregelt, fährt das
Gesetz in Abs. 2 wie folgt fort:
„Ein Mitglied des Gewerbegerichts, welches sich einer groben
Verletzung seiner Amtspflicht schuldig macht, kann seines Amts
entsetzt werden. Die Entsetzung erfolgt durch das Landgericht,
in dessen Bezirk das Gewerbegericht seinen Sitz hat. Hinsicht-
lich des Verfahrens und der Rechtsmittel? finden die Vorschriften
! Im Folgenden sind die Kommentare zu diesem Gesetz nur mit dem
Namen der Verfasser bezeichnet. Von Muenan ist die 3. Auflage benutzt.
Wo bei Citaten nicht gesagt ist, zu welchem Paragraph die betreffenden
Anmerkungen gehören, ist immer $ 19 des Gew.-G.-G. gemeint.
2 Die Fassung des Gesetzes ist recht unglücklich. Gehören denn die
Rechtsmittel nicht auch zum Verfahren? Nun könnte man bei Zurhand-
nahme der Strafprozessordnung auf den ersten Blick glauben, das Gewerbe-
gerichtsgesetz habe mit den Vorschriften über die „Rechtsmittel“ das 3. Buch
der Strafprozessordnung im Auge, und die Worte „das Verfahren“ bezögen