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Zwei Nätze stellen wir hierbei an die Spitze unserer Be-
trachtung:
1. Soweit das (Gewerbegerichtsgesetz selbst direkt: oder
indirekt Normen enthält, sind diese massgebend.
2. Die Bestimmungen des Strafprozesses sind nur „ent-
sprechend“ zur Anwendung zu bringen; es muss also die Ver-
schiedenheit des hier obwaltenden Verhandlungsgegenstandes dem
Strafverfahren gegenüber berücksichtigt werden.
Eines Beweises wird wohl keiner dieser beiden Sätze erst
bedürfen. Nur mag erwähnt werden, dass wir bezüglich der
Natur der Disziplinarstrafe der doch heute auch wohl als herr-
schend zu bezeichnenden Ansicht LaABAxp’s (Reichsstaatsrecht,
2. Aufl., I 8. 462f.) folgen.
I. Die am Verfahren betheiligten Behörden und Personen.
Beweis- und Sicherungsmittel.
8 1. Die Gerichte‘.
1. Sachliche Zuständigkeit.
Die Entsetzung erfolgt, wie das Gesetz sagt, „durch das
Landgericht .... . “. das Landgericht ist also das für die
Hauptverhandlung zuständige Gericht. Da zu den entsprechend
genannte Paragraphen führen allein an BAcHEM und HorFMAnNn. Wie unzu-
reichend alle diese Bemerkungen sind, ist leicht einzusehen. Soll wirklich
einerseits z. B. $S 75 des G.-V.-G. entsprechend anwendbar sein oder sollen
andererseits z. B. die $S 33fg., 42fg., 497 der Str.-Pr.-O. nicht zur Anwen-
dung kommen? Etwas besser sind die Anm, 7 und 8 bei WILHELMI-FÜRST,
wirklich brauchbar aber nur die trefllichen Erläuterungen von Haas und
Mvapan.
* Die Bestimmungen des G.-V.-G. über Sitzungspolizei und Gerichts-
eprache, desgl. Abschnitt 4 Buch I der Strafprozessordnung finden in unserem
Verfahren Anwendung (ebenso Haas, Anm. 17 Abs. 1).