Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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anzuwendenden, das „Verfahren“ betreffenden Vorschriften, welche 
für die zur Zuständigkeit der Landgerichte gehörigen Strafsachen 
gelten, natürlich auch die ein Verfahren überhaupt erst ermög- 
lichenden Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes über die 
Geschäftsvertheilung unter die Kammern und Senate gehören, ist 
die Strafkammer des (örtlich zuständigen) Landgerichts? die für 
die Hauptverhandlung zuständige Spruchbehörde. 
Eine Ueberweisung an das Schöffengericht gemäss & 75 des 
G.-V.-G. ist ausgeschlossen®. Mag nämlich auch der Vorgang 
in dem die Verletzung der Amtspflicht zu finden ist, zugleich 
eine der a. a. O. bezeichneten Strafthaten darstellen, so kommt 
doch dieser strafrechtliche Charakter als solcher in unserem Ver- 
fahren nicht in Betracht. Deshalb kann aber auch in demselben 
nicht geprüft werden, welche Strafe im Strafprozess voraussicht- 
lich zu erkennen sein wird, bezw. es kann eine solche Prüfung 
nicht in Betracht kommen. Eine „entsprechende* Anwendung 
des 8 75 des G.-V.-G. aber mit Substitution der Eintsetzung an 
Stelle der Kriminalstrafen verbietet sich schon deshalb, weil, von 
der Inkommensurabilität der Strafen des 8 27? des G.-V.-G. und 
der disziplinären Entsetzung abgesehen, bei den a. a. O. genannten 
Paragraphen eine Fülle von Strafgrössen zur Auswahl steht, und 
deshalb der Schlusssatz des Abs. 1 in $ 75 des G.-V.-G. einen 
Sinn hat, während in unserem Verfahren, soweit es zur Verur- 
theilung kommt, nur eine fest bestimmte Folge nämlich die Ent- 
setzung ausgesprochen werden kann. 
Wohl aber kann an Stelle der Zuständigkeit der landgericht- 
5 Haas, Anm. 17 Abs. 1; Mucpan, Anm. 2 Abs. 2; WiLseLnmı-FÜrst, 
Anm. 7; Scaier, Anm. 4 Schlussabs.; ZELLER, Anm. Abs. 2. 
6 Offenbar derselben Ansicht Hass, der in dem Anm. 17 Abs. 1 sich 
findenden Kataloge anwendbarer Bestimmungen zwar die $$ 77, 78, nicht 
aber $ 75 des G.-V.-G. aufführt. Zeter hält Anm. Abs. 2 „SS 58—78 
des G.-V.-G.“ für anwendbar; die Frage wegen $ 75 des @.-V.-G. dürfte er 
kaum, besonders geprüft haben.
	        
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