— 530 —
anzuwendenden, das „Verfahren“ betreffenden Vorschriften, welche
für die zur Zuständigkeit der Landgerichte gehörigen Strafsachen
gelten, natürlich auch die ein Verfahren überhaupt erst ermög-
lichenden Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes über die
Geschäftsvertheilung unter die Kammern und Senate gehören, ist
die Strafkammer des (örtlich zuständigen) Landgerichts? die für
die Hauptverhandlung zuständige Spruchbehörde.
Eine Ueberweisung an das Schöffengericht gemäss & 75 des
G.-V.-G. ist ausgeschlossen®. Mag nämlich auch der Vorgang
in dem die Verletzung der Amtspflicht zu finden ist, zugleich
eine der a. a. O. bezeichneten Strafthaten darstellen, so kommt
doch dieser strafrechtliche Charakter als solcher in unserem Ver-
fahren nicht in Betracht. Deshalb kann aber auch in demselben
nicht geprüft werden, welche Strafe im Strafprozess voraussicht-
lich zu erkennen sein wird, bezw. es kann eine solche Prüfung
nicht in Betracht kommen. Eine „entsprechende* Anwendung
des 8 75 des G.-V.-G. aber mit Substitution der Eintsetzung an
Stelle der Kriminalstrafen verbietet sich schon deshalb, weil, von
der Inkommensurabilität der Strafen des 8 27? des G.-V.-G. und
der disziplinären Entsetzung abgesehen, bei den a. a. O. genannten
Paragraphen eine Fülle von Strafgrössen zur Auswahl steht, und
deshalb der Schlusssatz des Abs. 1 in $ 75 des G.-V.-G. einen
Sinn hat, während in unserem Verfahren, soweit es zur Verur-
theilung kommt, nur eine fest bestimmte Folge nämlich die Ent-
setzung ausgesprochen werden kann.
Wohl aber kann an Stelle der Zuständigkeit der landgericht-
5 Haas, Anm. 17 Abs. 1; Mucpan, Anm. 2 Abs. 2; WiLseLnmı-FÜrst,
Anm. 7; Scaier, Anm. 4 Schlussabs.; ZELLER, Anm. Abs. 2.
6 Offenbar derselben Ansicht Hass, der in dem Anm. 17 Abs. 1 sich
findenden Kataloge anwendbarer Bestimmungen zwar die $$ 77, 78, nicht
aber $ 75 des G.-V.-G. aufführt. Zeter hält Anm. Abs. 2 „SS 58—78
des G.-V.-G.“ für anwendbar; die Frage wegen $ 75 des @.-V.-G. dürfte er
kaum, besonders geprüft haben.