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lichen Strafkammer diejenige einer sog. detachirten oder aus-
wärtigen Strafkammer begründet sein’.
Nach $ 78 des G.-V.-G. kann „die gesammte Thätigkeit der
Strafkammmer des Landgerichts“ einer solchen detachirten Straf-
kammer zugewiesen werden. Auch dieser Paragraph muss
mangels Gegengrundes zu den entsprechend anzuwendenden Ver-
fahrensnormen gerechnet werden. Wer dies bestreitet, weil die
detachirte Strafkammer nicht zum „Landgericht“ gehöre — be-
kanntlich eine höchst strittige Frage — übersieht, dass 8 78 des
G.-V.-G. eben die Uebertragung der gesammten Strafkammer-
thätigkeit zulässt. Mag nun auch $ 19 des Gew.-G.-G. als lex
specialis dem G.-V.-G. als lex generalis vorgehen, so ist doch
gar nicht einzusehen, weshalb $ 78 cit. nur die durch das Ge-
richtsverfassungsgesetz und nicht auch die durch künftig zu er-
lassende Reichsgesetze der Strafkammer zugewiesenen Geschäfte
betreffen soll. Wo also, wie fast durchgängig in Preussen®, den
detachirten Strafkammern „die Thätigkeit der Strafkammer des
Landgerichts als erkennenden Gerichts erster Instanz“ zugewiesen
ist, sind sie auch für unser Verfahren zuständig.
Die Besetzung der Strafkammer richtet sich nach 8 77 des
G.-V.-G.
Von einer Anwendung der 88 2—5 der Str.-Pr.-O. kann nur
in sehr engen Grenzen die Rede sein®. Der zu Grunde liegende
Begriff des Zusammenhangs ($ 3 der Str.-Pr.-O.) kann unmittelbar
niemals gegeben sein, da die Amtspflichtverletzungen entweder
überhaupt nicht dem Strafgesetz unterfallen oder doch in dieser
Beziehung nicht in Betracht kommen. Eine „entsprechende“ An-
” Die S.7 Anm. 1 angeführten mit Ausnahme von ScHier. Nach ScHiER
a. a. O. ist zuständig „nur die Strafkammer des Landgerichts, in dessen
Bezirk das Gewerbegericht seinen Sitz hat.“ Ob mit dem Wörtchen „nur“
die detachirte Strafkammer ausgeschlossen werden sollte, ist nicht recht kiar.
® S. die preussische Justizministerialverfügung vom 25. Juli 1879
(J.-M.-Bl. S. 207).
® Haas hält Anm, 17 Abs. 1 u. 2 diese Paragraphen für unanwendbar.