Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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lichen Strafkammer diejenige einer sog. detachirten oder aus- 
wärtigen Strafkammer begründet sein’. 
Nach $ 78 des G.-V.-G. kann „die gesammte Thätigkeit der 
Strafkammmer des Landgerichts“ einer solchen detachirten Straf- 
kammer zugewiesen werden. Auch dieser Paragraph muss 
mangels Gegengrundes zu den entsprechend anzuwendenden Ver- 
fahrensnormen gerechnet werden. Wer dies bestreitet, weil die 
detachirte Strafkammer nicht zum „Landgericht“ gehöre — be- 
kanntlich eine höchst strittige Frage — übersieht, dass 8 78 des 
G.-V.-G. eben die Uebertragung der gesammten Strafkammer- 
thätigkeit zulässt. Mag nun auch $ 19 des Gew.-G.-G. als lex 
specialis dem G.-V.-G. als lex generalis vorgehen, so ist doch 
gar nicht einzusehen, weshalb $ 78 cit. nur die durch das Ge- 
richtsverfassungsgesetz und nicht auch die durch künftig zu er- 
lassende Reichsgesetze der Strafkammer zugewiesenen Geschäfte 
betreffen soll. Wo also, wie fast durchgängig in Preussen®, den 
detachirten Strafkammern „die Thätigkeit der Strafkammer des 
Landgerichts als erkennenden Gerichts erster Instanz“ zugewiesen 
ist, sind sie auch für unser Verfahren zuständig. 
Die Besetzung der Strafkammer richtet sich nach 8 77 des 
G.-V.-G. 
Von einer Anwendung der 88 2—5 der Str.-Pr.-O. kann nur 
in sehr engen Grenzen die Rede sein®. Der zu Grunde liegende 
Begriff des Zusammenhangs ($ 3 der Str.-Pr.-O.) kann unmittelbar 
niemals gegeben sein, da die Amtspflichtverletzungen entweder 
überhaupt nicht dem Strafgesetz unterfallen oder doch in dieser 
Beziehung nicht in Betracht kommen. Eine „entsprechende“ An- 
” Die S.7 Anm. 1 angeführten mit Ausnahme von ScHier. Nach ScHiER 
a. a. O. ist zuständig „nur die Strafkammer des Landgerichts, in dessen 
Bezirk das Gewerbegericht seinen Sitz hat.“ Ob mit dem Wörtchen „nur“ 
die detachirte Strafkammer ausgeschlossen werden sollte, ist nicht recht kiar. 
® S. die preussische Justizministerialverfügung vom 25. Juli 1879 
(J.-M.-Bl. S. 207). 
® Haas hält Anm, 17 Abs. 1 u. 2 diese Paragraphen für unanwendbar.
	        
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