Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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wendung der kriminalistischen Begriffe Thäter, Theilnehmer, Be- 
günstiger und Hehler auf Betheiligung bei dem Disziplinar- 
vergehen würde, wie leicht ersichtlich, schon deshalb zu Widersinn 
führen, weil dadurch mittelst des Prozessgesetzes Personen, die 
keiner materiellen Disziplinargewalt unterstehen, der formellen 
Disziplinargewalt unterordnet würden’, Hat aber ein Gewerbe- 
gerichtsmitglied mehrere Amtspflichtverletzungen begangen, so 
kann hier eine entsprechende Anwendung der mehrberegten Para- 
graphen in Frage kommen. 
Zuständig kann, wie wir sahen, stets nur entweder die land- 
gerichtliche oder die detachirte Strafkammer sein, im gleichen 
Zeitpunkte immer nur eine derselben, denn das Gewerbegerichts- 
gesetz unterscheidet nicht zwischen den Pflichtverletzungen wie das 
Gerichtsverfassungsgesetz zwischen den Strafthaten. Danach ist 
der Fall des 8 2 der Str.-Pr.-O. unmöglich. 
Dagegen wäre der Fall des $ 4 der Str.-Pr.-O. derart denkbar, 
dass bei der landgerichtlichen Strafkammer das Entsetzungs- 
verfahren etwa bis zum Eröffnungsbeschluss gediehen wäre, dann 
eine Justizverwaltungsverordnung nach $ 78 des G.-V.-G. erfolgte, 
und nunmehr das Gewerbegerichtsmitglied eine neue Pflicht- 
verletzung sich zu Schulden kommen liesse !!, 
Man möchte geneigt sein, die Möglichkeit eines zwiespältigen 
Entsetzungsverfahrens zu leugnen. Allein es ist zu bedenken, dass 
nicht die Entsetzung schlechthin, sondern die Entsetzung wegen 
einer bestimmten Pflichtverletzung den Gegenstand unseres Ver- 
10 Wohl aber kann $ 236 der Str.-Pr.-O. Anwendung finden. Ebenso 
Haas, Anm. 17. Abe. 1. 
11 Denkbar ist dies, denn das Gewerbegerichtsgesetz hat leider eine 
Suspension des Gowerbegerichtsmitgliedes bis zur Beendigung des Ent- 
setzungsverfahrens nicht vorgesehen. Betrefis der Beisitzer kann allerdings 
gemäss $ 22, Abs. 8 des Gesetzes durch Ortsstatut angeordnet werden, dass 
für die Dauer des Entsetzungsverfahrens die betroffenen Beisitzer nicht 
zuzuziehen sind (Haas, Anm. 4 Abs. 2 zu $ 22), hinsichtlich des Vorsitzenden 
und seines Stellvertreters besteht aber nicht einmal eine solche Möglichkeit.
	        
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