Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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3. Ausschliessung und Ablehnung der Gerichtspersonen ’”. 
Es ist bier zunächst zu bemerken, dass der Ausschliessungs- 
grund des $ 22 No. 1 der Str.-Pr.-O. in Wegfall kommt. Eine 
etwa gegebene strafbare Handlung kommt für uns, wie schon be- 
merkt wurde, nicht als solche in Betracht, kann also in dieser 
Eigenschaft auch nicht den Untergrund für einen „Verletzten“ 
abgeben. Bei einer Handlung in ihrer Eigenschaft als Disziplinar- 
vergehen aber könnte man nur dann von einem „Verletzten“ reden, 
wenn man diesen Begriff in gänzlich unzulässiger Weise auf jeden 
in seiner Interessensphäre Gekränkten ausdehnte. Dies ist auch 
bei $ 22 No. 2 und 3 der Str.-Pr.-O. zu beachten.'®, 
Bezüglich 88 22 No. 4 und 5, 23 Abs. 2 der Str.-Pr.-O. ist 
nicht zu übersehen, dass für uns „die Sache“ das betreffende 
Disziplinarverfahren (gleichgültig in welchem Stadium) nicht etwa 
auch ein über denselben Vorfall anhängiger Civil- oder Straf- 
prozess ist. 
S 2. Die höhere Verwaltungsbehörde. 
„Die Klage (auf Entsetzung) wird von der Staatsanwaltschaft 
auf Antrag der höheren Verwaltungsbehörde erhoben.“ Diese 
„höhere Verwaltungsbehörde“ —- wer dies ist, bestimmt nach $ 83 
des Gesetzes die Landeszentralbehörde!? — begegnet uns im Ge- 
setze an den verschiedensten Stellen. Nach $ 1 Abs. 2 steht ihr 
die Genehmigung des die Einrichtung von Gewerbegerichten be- 
stimmenden Ortsstatuts zu. Nach $ 15 entscheidet sie über Wahl- 
bestätigung und Wahlbeschwerden. Wie sie ferner nach & 16 
befugt ist, unter Umständen ausserordentliche Massnahmen zu er- 
greifen, um die Bildung eines Gewerbegerichts zu Stande zu bringen, 
Für die Anwendbarkeit der Bestimmungen Haas a. 8.0. 
1# In den allein von ihm erwähnten Fällen der Nr. 1 u. 2 des $ 22 
der Str.-Pr.-O. vom Text abweichend Haas, Anm. 17 Abs. 2. 
1% Vgl. für Preussen die Ministerialerlasse vom 23. September 1890 und 
9. Januar 1891.
	        
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