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3. Ausschliessung und Ablehnung der Gerichtspersonen ’”.
Es ist bier zunächst zu bemerken, dass der Ausschliessungs-
grund des $ 22 No. 1 der Str.-Pr.-O. in Wegfall kommt. Eine
etwa gegebene strafbare Handlung kommt für uns, wie schon be-
merkt wurde, nicht als solche in Betracht, kann also in dieser
Eigenschaft auch nicht den Untergrund für einen „Verletzten“
abgeben. Bei einer Handlung in ihrer Eigenschaft als Disziplinar-
vergehen aber könnte man nur dann von einem „Verletzten“ reden,
wenn man diesen Begriff in gänzlich unzulässiger Weise auf jeden
in seiner Interessensphäre Gekränkten ausdehnte. Dies ist auch
bei $ 22 No. 2 und 3 der Str.-Pr.-O. zu beachten.'®,
Bezüglich 88 22 No. 4 und 5, 23 Abs. 2 der Str.-Pr.-O. ist
nicht zu übersehen, dass für uns „die Sache“ das betreffende
Disziplinarverfahren (gleichgültig in welchem Stadium) nicht etwa
auch ein über denselben Vorfall anhängiger Civil- oder Straf-
prozess ist.
S 2. Die höhere Verwaltungsbehörde.
„Die Klage (auf Entsetzung) wird von der Staatsanwaltschaft
auf Antrag der höheren Verwaltungsbehörde erhoben.“ Diese
„höhere Verwaltungsbehörde“ —- wer dies ist, bestimmt nach $ 83
des Gesetzes die Landeszentralbehörde!? — begegnet uns im Ge-
setze an den verschiedensten Stellen. Nach $ 1 Abs. 2 steht ihr
die Genehmigung des die Einrichtung von Gewerbegerichten be-
stimmenden Ortsstatuts zu. Nach $ 15 entscheidet sie über Wahl-
bestätigung und Wahlbeschwerden. Wie sie ferner nach & 16
befugt ist, unter Umständen ausserordentliche Massnahmen zu er-
greifen, um die Bildung eines Gewerbegerichts zu Stande zu bringen,
Für die Anwendbarkeit der Bestimmungen Haas a. 8.0.
1# In den allein von ihm erwähnten Fällen der Nr. 1 u. 2 des $ 22
der Str.-Pr.-O. vom Text abweichend Haas, Anm. 17 Abs. 2.
1% Vgl. für Preussen die Ministerialerlasse vom 23. September 1890 und
9. Januar 1891.