Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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nämlich möglicher Weise selbst Mitglieder des @ewerbegerichts zu 
ernennen, so ist sie es auch, durch die bei nachträglich ein- 
getretenem oder bekannt gewordenem Mangel eines Wählbarkeits- 
erfordernisses bei einem Mitgliede des Gewerbegerichts dessen 
„Enthebung* vom Amte erfolgt ($ 19 Abs. 1). Diese Bestim- 
mungen, die ihren Abschluss in dem „Antrage“ des 8 19 Abs. 2 
finden, kennzeichnen die „höhere Verwaltungsbehörde“ als die dem 
(ewerbegerichte übergeordnete Aufsichtsinstanz (vgl. auch $ 83, 
Abs. 2). 
Das Gesetz weist der „höheren Verwaltungsbehörde“ ledig- 
lich durch den mehr beregten „Antrag“ eine Stelle im Verfahren 
an. Es wird zur Klärung sowohl der Frage, was denn unter 
diesem „Antrag“ zu verstehen ist, als auch der Stellung der 
„höheren Verwaltungsbehörde“ überhaupt dienen, wenn wir ein- 
mal auf die zwei anderen, reichsrechtlich normirten Disziplinar- 
verfahren, nämlich dasjenige gegen Reichsbeamte und dasjenige 
gegen Rechtsanwälte einen Blick werfen. 
Nach 8 84 des R.-B.-G. muss der Entfernung aus dem Amte 
ein förmliches Disziplinarverfahren vorhergehen, und ebenso kann 
die Ausschliessung von der Rechtsanwaltschaft nur im ehrengericht- 
lichen Verfahren erfolgen (88 62, 63, 67 der R.-A.-O.). Im 
Uebrigen aber weisen beide Fälle bezüglich der Stellung der Auf- 
sichtsbehörde und der Staatsanwaltschaft die bedeutendsten Ver- 
schiedenheiten auf. 
Im Verfahren gegen Reichsbeamte ist es die oberste Reichs- 
behörde, die die Einleitung des Disziplinarverfahrens verfügt ($ 84 
des R.-B.-G.). An sie gehen die Akten nach Schluss der Vor- 
untersuchung ($ 97), und sie befindet darüber, ob nunmehr das 
Verfahren einzustellen, eine Ordnungsstrafe zu verhängen oder die 
Sache vor die Disziplinarkammer zu verweisen ist (88 98, 101). 
Schon hieraus ergiebt sich, dass die Staatsanwaltschaft hier nur 
als eine der obersten Reichsbehörde unterstellte Behörde erscheinen 
kann. So ist es denn auch bezeichnend, dass die oberste Reichs-
	        
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