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nämlich möglicher Weise selbst Mitglieder des @ewerbegerichts zu
ernennen, so ist sie es auch, durch die bei nachträglich ein-
getretenem oder bekannt gewordenem Mangel eines Wählbarkeits-
erfordernisses bei einem Mitgliede des Gewerbegerichts dessen
„Enthebung* vom Amte erfolgt ($ 19 Abs. 1). Diese Bestim-
mungen, die ihren Abschluss in dem „Antrage“ des 8 19 Abs. 2
finden, kennzeichnen die „höhere Verwaltungsbehörde“ als die dem
(ewerbegerichte übergeordnete Aufsichtsinstanz (vgl. auch $ 83,
Abs. 2).
Das Gesetz weist der „höheren Verwaltungsbehörde“ ledig-
lich durch den mehr beregten „Antrag“ eine Stelle im Verfahren
an. Es wird zur Klärung sowohl der Frage, was denn unter
diesem „Antrag“ zu verstehen ist, als auch der Stellung der
„höheren Verwaltungsbehörde“ überhaupt dienen, wenn wir ein-
mal auf die zwei anderen, reichsrechtlich normirten Disziplinar-
verfahren, nämlich dasjenige gegen Reichsbeamte und dasjenige
gegen Rechtsanwälte einen Blick werfen.
Nach 8 84 des R.-B.-G. muss der Entfernung aus dem Amte
ein förmliches Disziplinarverfahren vorhergehen, und ebenso kann
die Ausschliessung von der Rechtsanwaltschaft nur im ehrengericht-
lichen Verfahren erfolgen (88 62, 63, 67 der R.-A.-O.). Im
Uebrigen aber weisen beide Fälle bezüglich der Stellung der Auf-
sichtsbehörde und der Staatsanwaltschaft die bedeutendsten Ver-
schiedenheiten auf.
Im Verfahren gegen Reichsbeamte ist es die oberste Reichs-
behörde, die die Einleitung des Disziplinarverfahrens verfügt ($ 84
des R.-B.-G.). An sie gehen die Akten nach Schluss der Vor-
untersuchung ($ 97), und sie befindet darüber, ob nunmehr das
Verfahren einzustellen, eine Ordnungsstrafe zu verhängen oder die
Sache vor die Disziplinarkammer zu verweisen ist (88 98, 101).
Schon hieraus ergiebt sich, dass die Staatsanwaltschaft hier nur
als eine der obersten Reichsbehörde unterstellte Behörde erscheinen
kann. So ist es denn auch bezeichnend, dass die oberste Reichs-