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Satzes 4 ebenda hier nicht operirt werden. Das Strafverfahren
kennt keine Person oder Behörde, die zu dem Beschuldigten (An-
geschuldigten, Angeklagten) in einem Verhältniss stände, welches
demjenigen der höheren Verwaltungsbehörde zum Grewerbegerichts-
mitgliede auch nur einigermassen entspräche. (Gerade die Stellung
der höheren Verwaltungsbehörde als Aufsichtsinstanz aber ist, wie
wir sahen, für das richtige Verständniss des Schlusssatzes von 8 19
des Gew.-G.-G. von Wichtigkeit.
Der „Antrag“ der höheren Verwaltungsbehörde ist daher
weder an die Formvorschriften des $ 156 Abs. 2 der Str.-Pr.-O.
noch?? an die Frist des 8 61 des Str.-G.-B. gebunden. Er richtet
sich an die Staatsanwaltschaft und muss in unzweifelhafter Weise
den Willen der höheren Verwaltungsbehörde zum Ausdrucke
bringen, das Entsetzungsverfahren solle eingeleitet werden.
Eine Zurücknahme ist nicht für zulässig zu halten?®. Eine
einschlägige gesetzliche Bestimmung fehlt, und daraus, dass ohne
Willen der Aufsichtsbehörde das Entsetzungsverfahren nicht ein-
geleitet werden kann, folgt noch gar nichts für ihre Verfügungs-
macht über das eingeleitete Verfahren.
Der „Antrag“ ist, wie schon gesagt, Prozessvoraussetzung
und zwar in entschiedenerem Sinne, als dies irgend ein anderes
Requisit sein kann. Vor seiner Stellung können schlechthin keine
Handlungen der Gerichte oder der Staatsanwaltschaft für zulässig
erachtet werden‘, auch nicht bei Gefahr im Verzug. Wäh-
rend bei den Bestimmungen der 88 127 Abs. 3, 130 der Str.-Pr.-O.
zu beachten ist, dass sich ja die That auch möglicher Weise als
eine nicht durch Strafantrag bedingte herausstellen kann — die
anfängliche Qualifizirung eines Delikts erweist sich bekannter Massen
32 Hırs, Anm. 16 Abs. 2.
2® Hass 8.0.0.
2?* Hass, Anm. 16 Abs. 1; Mucpan, Anm. 2 Abs. 2; WILHELMI-FÜRsT,
Anm. 8; Schier, Anm. Schlussabs., schliessen Einschreiten der Staatsanwalt-
schaft vor Stellung des „Antrags“ aus.