Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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Satzes 4 ebenda hier nicht operirt werden. Das Strafverfahren 
kennt keine Person oder Behörde, die zu dem Beschuldigten (An- 
geschuldigten, Angeklagten) in einem Verhältniss stände, welches 
demjenigen der höheren Verwaltungsbehörde zum Grewerbegerichts- 
mitgliede auch nur einigermassen entspräche. (Gerade die Stellung 
der höheren Verwaltungsbehörde als Aufsichtsinstanz aber ist, wie 
wir sahen, für das richtige Verständniss des Schlusssatzes von 8 19 
des Gew.-G.-G. von Wichtigkeit. 
Der „Antrag“ der höheren Verwaltungsbehörde ist daher 
weder an die Formvorschriften des $ 156 Abs. 2 der Str.-Pr.-O. 
noch?? an die Frist des 8 61 des Str.-G.-B. gebunden. Er richtet 
sich an die Staatsanwaltschaft und muss in unzweifelhafter Weise 
den Willen der höheren Verwaltungsbehörde zum Ausdrucke 
bringen, das Entsetzungsverfahren solle eingeleitet werden. 
Eine Zurücknahme ist nicht für zulässig zu halten?®. Eine 
einschlägige gesetzliche Bestimmung fehlt, und daraus, dass ohne 
Willen der Aufsichtsbehörde das Entsetzungsverfahren nicht ein- 
geleitet werden kann, folgt noch gar nichts für ihre Verfügungs- 
macht über das eingeleitete Verfahren. 
Der „Antrag“ ist, wie schon gesagt, Prozessvoraussetzung 
und zwar in entschiedenerem Sinne, als dies irgend ein anderes 
Requisit sein kann. Vor seiner Stellung können schlechthin keine 
Handlungen der Gerichte oder der Staatsanwaltschaft für zulässig 
erachtet werden‘, auch nicht bei Gefahr im Verzug. Wäh- 
rend bei den Bestimmungen der 88 127 Abs. 3, 130 der Str.-Pr.-O. 
zu beachten ist, dass sich ja die That auch möglicher Weise als 
eine nicht durch Strafantrag bedingte herausstellen kann — die 
anfängliche Qualifizirung eines Delikts erweist sich bekannter Massen 
32 Hırs, Anm. 16 Abs. 2. 
2® Hass 8.0.0. 
2?* Hass, Anm. 16 Abs. 1; Mucpan, Anm. 2 Abs. 2; WILHELMI-FÜRsT, 
Anm. 8; Schier, Anm. Schlussabs., schliessen Einschreiten der Staatsanwalt- 
schaft vor Stellung des „Antrags“ aus.
	        
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