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im weiteren Verlaufe der Untersuchung häufig als irrig — und
während $& 163 der Str.-Pr.-O. in dem durch seltene Ausnahmen
durchbrochenen Legalitätsprinzipe des $ 152 Abs. 2 der Str.-Pr.-O.
seinen Rückhalt findet, ist es hier in das jedenfalls von der Staats-
anwaltschaft und den (Gerichten nicht kontrollirbare Ermessen
der höheren Verwaltungsbehörde gestellt, ob sie die Entsetzung
betreiben will oder nicht. Diesem Ermessen würde bei Eingreifen
vor Antragstellung in unzulässiger Weise vorgegriffen werden ?®,
Die Staatsanwaltschaft kann deshalb Anzeigen grober Amtspflicht-
verletzungen lediglich an die höhere Verwaltungsbehörde abgeben
zur Erwägung, ob Antrag auf Entsetzung gestellt wird.
Stellt sich das Fehlen?® des Antrags heraus, so ist der An-
trag auf Eröffuung der Voruntersuchung gemäss 8 178 Abs. 1
der Str.-Pr.-O., der Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens ge-
mäss 8 202 der Str.-Pr.-O. abzulehnen. In der Hauptverhandlung
würde auf Einstellung des Verfahrens zu erkennen sein ?”.
Die Stellung der höheren Verwaltungsbehörde ist nach dem
Ausgeführten keine solche im Verfahren, sondern ausserhalb
‚desselben. Sie regt zwar das Verfahren an, und es ist ihr, wie
Jedem, der die Staatsanwaltschaft angeht, die Aufsichtsbeschwerde
bei ablehnendem Bescheide nicht zu versagen?®. Aber ein Ver-
2° Dies ist besonders hinsichtlich aller Sicherungsmassregeln zu be-
obachten: 88 108, 127 Abs. 1u. 3, 130, 189 der Str.-Pr.-O. sind unanwendbar,
S 127 Abs. 2 der Str.-Pr.-O. nur verwendbar, wenn unser Antrag bereits
gestellt ist.
26 Dies ist auf zweierlei Art denkbar, wenn von dem völligen Mangel
der Aeusserung einer Verwaltungsbehörde abgesehen wird:
a) Es liegt zwar ein „Antrag“ vor, aber er ist nicht von der höheren
Verwaltungsbehörde gestellt;
b) die höhere Verwaltungsbehörde hat sich zwar geäussert, aber ihre
Aeusserung ist kein „Antrag“, weil sie die Einleitung des Entsetzungs-
verfahrens nicht verlangt, sondern etwa dem Ermessen der Staatsanwalt-
schaft anheim stellt.
2” Haas, Anm. 16 Abs. 1.
28 Muevan, Anm. 2 Abs. 2; WınHELMmi-FÜürsTt, Anm. 8.
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