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fahren nach 8 170 der Str.-Pr.-O. in Gang zu bringen, ist sie
nicht befugt: Die entsprechende Anwendung dieses Paragraphen
ist bei der völlig verschiedenen Stellung des „Verletzten“ und
der Aufsichtsbehörde ausgeschlossen. Auch als Privat- oder
Nebenkläger kann die höhere Verwaltungsbehörde nicht am Ver-
fahren theilnehmen: denn für beide Institute ist, wie schon ein
flüchtiger Blick auf $$ 414—446 der Str.-Pr.-O. lehrt, in unserem
Disziplinarverfahren kein Raum.
$ 3. Die Staatsanwaltschaft.
Wie im Strafprozess die Staatsanwaltschaft die „öffentliche
Klage“ erhebt, so erhebt sie in unserem Disziplinarverfahren „die
Klage“, und es kann keinem Zweifel unterliegen, dass das Ge-
setz beide Institute parallelisiren will, ein Ergebniss, zu dem auch
der vorletzte Satz des & 19 Abs. 2 des Gew.-G.-G. führt.
8 152 Abs. 2 der Str.-Pr.-O. gilt also auch für uns, und es fragt
sich nur, ob eine der in den Worten „soweit nicht gesetzlich ein
Anderes bestimmt ist“ angezogenen Ausnahmen vom Legalitäts-
prinzipe bei unserem Verfahren gegeben ist. .
Aus den Worten des Gewerbegerichtsgesetzes: „Die Klage
wird ... . erhoben“ kann, wie schon bemerkt wurde, nichts ge-
folgert werden. Der Ton liegt in diesem Satze ganz allein auf
den Worten „auf Antrag der höheren Verwaltungsbehörde“, die
zu den im vorhergehenden Satze für entsprechend anwendbar er-
klärten strafprozessualen Vorschriften etwas Besonderes, in diesen
nicht Enthaltenes hinzufügen.
Auch eine Berücksichtigung der Natur des Disziplinarver-
fahrens fördert uns nicht. Allerdings steht es stets im Ermessen
des Staates etc., ob er diszipliniren will oder nicht, aber dem
2 Die in Anm. 28 Angeführten. Hass hält Anm. 17 Abs. 1 u. 2 die
88 170fg. der Str.-Pr.-O. für anwendbar, spricht sich aber darüber nicht aus,
ob die höhere Verwaltungsbehörde als „Verletzter“ anzusehen ist.