Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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fahren nach 8 170 der Str.-Pr.-O. in Gang zu bringen, ist sie 
nicht befugt: Die entsprechende Anwendung dieses Paragraphen 
ist bei der völlig verschiedenen Stellung des „Verletzten“ und 
der Aufsichtsbehörde ausgeschlossen. Auch als Privat- oder 
Nebenkläger kann die höhere Verwaltungsbehörde nicht am Ver- 
fahren theilnehmen: denn für beide Institute ist, wie schon ein 
flüchtiger Blick auf $$ 414—446 der Str.-Pr.-O. lehrt, in unserem 
Disziplinarverfahren kein Raum. 
$ 3. Die Staatsanwaltschaft. 
Wie im Strafprozess die Staatsanwaltschaft die „öffentliche 
Klage“ erhebt, so erhebt sie in unserem Disziplinarverfahren „die 
Klage“, und es kann keinem Zweifel unterliegen, dass das Ge- 
setz beide Institute parallelisiren will, ein Ergebniss, zu dem auch 
der vorletzte Satz des & 19 Abs. 2 des Gew.-G.-G. führt. 
8 152 Abs. 2 der Str.-Pr.-O. gilt also auch für uns, und es fragt 
sich nur, ob eine der in den Worten „soweit nicht gesetzlich ein 
Anderes bestimmt ist“ angezogenen Ausnahmen vom Legalitäts- 
prinzipe bei unserem Verfahren gegeben ist. . 
Aus den Worten des Gewerbegerichtsgesetzes: „Die Klage 
wird ... . erhoben“ kann, wie schon bemerkt wurde, nichts ge- 
folgert werden. Der Ton liegt in diesem Satze ganz allein auf 
den Worten „auf Antrag der höheren Verwaltungsbehörde“, die 
zu den im vorhergehenden Satze für entsprechend anwendbar er- 
klärten strafprozessualen Vorschriften etwas Besonderes, in diesen 
nicht Enthaltenes hinzufügen. 
Auch eine Berücksichtigung der Natur des Disziplinarver- 
fahrens fördert uns nicht. Allerdings steht es stets im Ermessen 
des Staates etc., ob er diszipliniren will oder nicht, aber dem 
2 Die in Anm. 28 Angeführten. Hass hält Anm. 17 Abs. 1 u. 2 die 
88 170fg. der Str.-Pr.-O. für anwendbar, spricht sich aber darüber nicht aus, 
ob die höhere Verwaltungsbehörde als „Verletzter“ anzusehen ist.
	        
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