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ist ja auch in unserem Verfahren durch den für erforderlich er-
klärten „Antrag der höheren Verwaltungsbehörde* Rechnung ge-
tragen.
Somit läuft unsere Frage auf die Auslegung der Worte in
Satz 1 des $19 Abs. 2 des Gew.-G.-G.: „. . . kann seines Amtes
entsetzt werden“ hinaus. „Die Entsetzung erfolgt durch das
Landgericht . . .“, die Stelle: „kann . .. . entsetzt werden“ hat
also zunächst Bedeutung für das Disziplinargericht: dasselbe
kann, aber es muss nicht selbst bei erwiesener grober Amts-
pflichtverletzung auf Entsetzung erkennen. Aber auch für die
Staatsanwaltschaft ist diese diskretionäre Befugniss des Gerichts
von Wichtigkeit.
Der mehrberegte $ 19 Abs. 2 bestimmt zunächst, ein Ge-
werbegerichtsmitglied könne entsetzt werden und fährt dann fort,
die Entsetzung erfolge durch das Landgericht. Hinsichtlich des
Verfahrens etc., heisst es im Verfolg, kämen die Vorschriften
für landgerichtliche Strafsachen zur entsprechenden Anwendung
mit der Aenderung, dass die Klage nur auf Antrag der höheren
Verwaltungsbehörde erhoben werde. Die Klage des Satzes 4
gehört also mit zum Verfahren des Satzes 3. Dieser wiederum
ist ebenso wie Satz 2 nichts als eine Ausgestaltung des Satzes 1.
Das „kann entsetzt werden“ daselbst wird zunächst näher be-
stimmt durch Normirung der Gerichtszuständigkeit (Satz 2) und
dann unter anderen Verfahrensvorschriften durch Regelung der
Klageerhebung (Satz 3 und 4). Bezieht sich aber danach auch
Satz 4 auf Satz 1, so umfasst das „entsetzt werden“ des Satzeg 1
auch die Klage auf Entsetzung, auch bezüglich ihrer gilt also
jenes „kann“.
Man wird vielleicht sagen, die höhere Verwaltungsbehörde
werde durch die hier vertretene Ansicht der Staatsanwaltschaft
gegenüber schutzlos gestellt. Allein für die Wahrung ihrer Inter-
essen ist durch die Aufsichtsbeschwerde bei ablehnendem Bescheide
der Staatsanwaltschaft genügend gesorgt.