Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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ist ja auch in unserem Verfahren durch den für erforderlich er- 
klärten „Antrag der höheren Verwaltungsbehörde* Rechnung ge- 
tragen. 
Somit läuft unsere Frage auf die Auslegung der Worte in 
Satz 1 des $19 Abs. 2 des Gew.-G.-G.: „. . . kann seines Amtes 
entsetzt werden“ hinaus. „Die Entsetzung erfolgt durch das 
Landgericht . . .“, die Stelle: „kann . .. . entsetzt werden“ hat 
also zunächst Bedeutung für das Disziplinargericht: dasselbe 
kann, aber es muss nicht selbst bei erwiesener grober Amts- 
pflichtverletzung auf Entsetzung erkennen. Aber auch für die 
Staatsanwaltschaft ist diese diskretionäre Befugniss des Gerichts 
von Wichtigkeit. 
Der mehrberegte $ 19 Abs. 2 bestimmt zunächst, ein Ge- 
werbegerichtsmitglied könne entsetzt werden und fährt dann fort, 
die Entsetzung erfolge durch das Landgericht. Hinsichtlich des 
Verfahrens etc., heisst es im Verfolg, kämen die Vorschriften 
für landgerichtliche Strafsachen zur entsprechenden Anwendung 
mit der Aenderung, dass die Klage nur auf Antrag der höheren 
Verwaltungsbehörde erhoben werde. Die Klage des Satzes 4 
gehört also mit zum Verfahren des Satzes 3. Dieser wiederum 
ist ebenso wie Satz 2 nichts als eine Ausgestaltung des Satzes 1. 
Das „kann entsetzt werden“ daselbst wird zunächst näher be- 
stimmt durch Normirung der Gerichtszuständigkeit (Satz 2) und 
dann unter anderen Verfahrensvorschriften durch Regelung der 
Klageerhebung (Satz 3 und 4). Bezieht sich aber danach auch 
Satz 4 auf Satz 1, so umfasst das „entsetzt werden“ des Satzeg 1 
auch die Klage auf Entsetzung, auch bezüglich ihrer gilt also 
jenes „kann“. 
Man wird vielleicht sagen, die höhere Verwaltungsbehörde 
werde durch die hier vertretene Ansicht der Staatsanwaltschaft 
gegenüber schutzlos gestellt. Allein für die Wahrung ihrer Inter- 
essen ist durch die Aufsichtsbeschwerde bei ablehnendem Bescheide 
der Staatsanwaltschaft genügend gesorgt.
	        
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