Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

— 543 — 
hebung nach $ 19 Abs. 1 des Gew.-G.-G. oder eine Verurtheilung 
nach 88 33, 35 (vbd. mit $ 31 Abs. 2) des Str.-G.-B. hört der 
Betrefiende auf, die gedachte, zu seiner Verfolgung in unserem 
Disziplinarverfahren erforderliche Eigenschaft zu besitzen, und 
dasselbe muss eingestellt werden®?. 
Die für den Beschuldigten etc. im Strafprozess geltenden 
Bestimmungen finden auf das beklagte Gewerbegerichtsmitglied 
Anwendung°?. Diese bietet auch im Allgemeinen keine Schwierig- 
keiten; auf zweifelhafte Fragen wird im Verfolg eingegangen 
werden. 
Auch die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die 
Rechte der Beistände°* und gesetzlichen Vertreter?® gelten für 
unser Verfahren, desgleichen diejenigen über die Vertheidigung°®. 
Aus 8 140 der Str.-Pr.-O. ergiebt sich, dass die Vertheidigung 
niemals „nothwendig“ ist.°”. Der Fall des $ 140 Abs. 2 No.1 
der Str.-Pr.-O. darf, trotzdem er nicht unter $ 10 Abs. 2 des 
Gew.-G.-G. verbunden mit 88 31, 32 des G.-V.-G. fällt, praktisch 
als ausgeschlossen angesehen werden. & 140 Abs. 2 No. 2 der 
Str.-Pr.-O. aber kann niemals einschlagen, weil auch eine als „Ver- 
brechen“ zu qualifizirende That doch nur als „grobe Verletzung 
der Amtspflicht“ in Betracht kommt. 
°: Haas a.a.O. — Natürlich ist damit die Frage, ob im Disziplinar- 
verfahren an sich der Amtsverlust das Verfahren beendigt, nicht entschieden. 
»3 8 155 der Str.-Pr.-O. ist auch für uns von Bedeutung. Es gelten die 
für den Angeschuldigten getroffenen Bestimmungen für das Gewerbegerichts- 
mitglied, gegen das die Entsetzungsklage erhoben, die den Angeklagten 
betreffenden Paragraphen für das Gewerbegerichtsmitglied, gegen das die 
Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen ist. 
%* A. A, Haas, der Anm. 17 Abs. 1 (m. E. ohne Grund) $ 149 der 
Str.-Pr.-O. nicht für anwendbar hält. 
855 Haas nimmt Abs. 2 des $ 137 der Str.-Pr.-O. nicht von der An- 
wendung aus, führt aber $ 340 der Str.-Pr.-O. nicht auf. 
36 Ebenso Haas, Anm. 17 Abs. 1. 
97 Ebenso offenbar Haas, der a.a. O0. 8 140 der Str.-Pr.-O. nicht als 
anwendbar verzeichnet.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.