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hebung nach $ 19 Abs. 1 des Gew.-G.-G. oder eine Verurtheilung
nach 88 33, 35 (vbd. mit $ 31 Abs. 2) des Str.-G.-B. hört der
Betrefiende auf, die gedachte, zu seiner Verfolgung in unserem
Disziplinarverfahren erforderliche Eigenschaft zu besitzen, und
dasselbe muss eingestellt werden®?.
Die für den Beschuldigten etc. im Strafprozess geltenden
Bestimmungen finden auf das beklagte Gewerbegerichtsmitglied
Anwendung°?. Diese bietet auch im Allgemeinen keine Schwierig-
keiten; auf zweifelhafte Fragen wird im Verfolg eingegangen
werden.
Auch die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die
Rechte der Beistände°* und gesetzlichen Vertreter?® gelten für
unser Verfahren, desgleichen diejenigen über die Vertheidigung°®.
Aus 8 140 der Str.-Pr.-O. ergiebt sich, dass die Vertheidigung
niemals „nothwendig“ ist.°”. Der Fall des $ 140 Abs. 2 No.1
der Str.-Pr.-O. darf, trotzdem er nicht unter $ 10 Abs. 2 des
Gew.-G.-G. verbunden mit 88 31, 32 des G.-V.-G. fällt, praktisch
als ausgeschlossen angesehen werden. & 140 Abs. 2 No. 2 der
Str.-Pr.-O. aber kann niemals einschlagen, weil auch eine als „Ver-
brechen“ zu qualifizirende That doch nur als „grobe Verletzung
der Amtspflicht“ in Betracht kommt.
°: Haas a.a.O. — Natürlich ist damit die Frage, ob im Disziplinar-
verfahren an sich der Amtsverlust das Verfahren beendigt, nicht entschieden.
»3 8 155 der Str.-Pr.-O. ist auch für uns von Bedeutung. Es gelten die
für den Angeschuldigten getroffenen Bestimmungen für das Gewerbegerichts-
mitglied, gegen das die Entsetzungsklage erhoben, die den Angeklagten
betreffenden Paragraphen für das Gewerbegerichtsmitglied, gegen das die
Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen ist.
%* A. A, Haas, der Anm. 17 Abs. 1 (m. E. ohne Grund) $ 149 der
Str.-Pr.-O. nicht für anwendbar hält.
855 Haas nimmt Abs. 2 des $ 137 der Str.-Pr.-O. nicht von der An-
wendung aus, führt aber $ 340 der Str.-Pr.-O. nicht auf.
36 Ebenso Haas, Anm. 17 Abs. 1.
97 Ebenso offenbar Haas, der a.a. O0. 8 140 der Str.-Pr.-O. nicht als
anwendbar verzeichnet.