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ausser Betracht — sind die Massregeln, mittels deren die Per-
son des Beschuldigten für den Prozess gesichert wird. Diese
Sicherung erfolgt:
a) mit Rücksicht auf die Unzulässigkeit einer Hauptverhand-
lung ohne Anwesenheit des Angeklagten;
b) im Hinblick auf die Eigenschaft des Beschuldigten als
Auskunftsperson für Feststellung der zur Anklage verstellten
Handlung*, auch zur Verhinderung der Beeinträchtigung anderer
Auskunftsmittel
oder endlich
c) zur Durchführung des rechtskräftig festgestellten staatlichen
Strafrechts.
Dass alle diese Gründe auch im Disziplinarverfahren mass-
geblich sein können, ist keine Frage.
Wenn nun auch in einem Disziplinarverfahren, wie dem
unserigen, der Fall c) nicht gegeben sein kann, weil das ver-
urtheilende Erkenntniss nur auf Entsetzung lauten kann, ein der-
artiges Urtheil es aber zu keiner eigentlichen Vollstreckung
kommen lässt, so ist doch durchaus für die Fälle a) und b) Raum.
Auch eine allgemeine reichsrechtliche Norm, Verhaftung etc.
sei im Disziplinarverfahren nicht zulässig, giebt es nicht. Aller-
dings sind Verhaftung, vorläufige Festnahme und Vorführung des
Beschuldigten sowohl in $ 94 Abs. 2 des R.-B.-G. als auch in $ 72
der R.-A.-O. ausdrücklich untersagt, aber diese Bestimmungen
lassen, weil nicht nothwendig aus der Natur des Disziplinar-
verfahrens folgend, keinen Analogieschluss zu und zwar um so
weniger, als in beiden Verfahren (vgl. R.-B.-&. $ 102, R.-A.-O.
$& 83) die Hauptverhandlung in allen Fällen auch ohne Anwesen-
heit des Beamten bezw. Anwalts stattfinden kann.
#2 Dass der Vorführung im Vorverfahren meist dieser Zweck inne
wohnt, wird keineswegs durch $ 136 Abs. 2 der Str.-Pr.-O. widerlegt. Gerade
dass der Beschuldigte die verlangte Auskunft nicht giebt, kann von der
grössten Wichtigkeit sein.