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ist5° und zwar durch das Kollegium abgelehnt und aus gleichen
Gründen ($ 179 der Str.-Pr.-O.) gegen die Eröffnungsverfügung
seitens des Gewerbegerichtsmitglieds Einwand erhoben werden,
wenn nicht die Voraussetzungen des 8 179 Abs. 2 der Sir.-Pr.-O.
vorliegen.
Im Uebrigen bietet auch der Gang der Voruntersuchung in
unserem Verfahren nichts Abweichendes.
3. Klageerhebung,.
Die Klageerhebung erfolgt entweder durch den Antrag auf
Eröffnung der Voruntersuchung oder durch Einreichung einer
Klageschrift (8 168 der Str.-Pr.-O.)5”, welche letztere den Be-
stimmungen des $& 198 der Str.-Pr.-O. unterfällt. Mit der Klage,
die, wie die öffentliche Klage, gemäss $ 154 der Str.-Pr.-O. nach
Eröffnung der Voruntersuchung oder des Hauptverfahrens nicht
mehr zurückgenommen werden kann°®, ist gemäss & 199 der
Str.-Pr.-O. zu verfahren.
Die zur Klage verstellte Amtspflichtverletzung kann zugleich
eine strafbare Handlung sein, wie denn auch die Kommentare °°
mit Recht auf 8$ 334, 336 der Str.-Pr.-O. verweisen. Beide Ver-
fahren sind von einander unabhängig und zwar in jeder Beziehung
also auch in der Zeitfolge: das Entsetzungsverfahren kann vorauf-
gehen, gleichzeitig spielen oder folgen. Die Reichsgesetzgebung
hat eben leider versäumt, eine dem $& 77 des R.-B.-G., 8 65
Abs. 1 der R.-A.-O. entsprechende Bestimmung zu treffen. Es
dürfte sich jedoch jedenfalls empfehlen, das Entsetzungsverfahren
66 Nur so kann die letzte Alternative des $ 178 Abs. 1 der Str.-Pr.-O.
hier angewandt ' werden. Die Voruntersuchung ist in unserem Verfahren
niemals unzulässig, dieser Ablehnungsgrund entfällt also.
87 Haas, Anm. 17 Abs. 1; Mucpan, Anm. 2 Abs. 2; WILHELMI-FÜRST,
Anm. 8,
568 Haas, Anm. 17 Abs. 1; WitseLut-FORst, Anm. 8.
% Hass 2.2.0.
60 BavEr, Anm. Abs. 3; Scarer, Anm, 4.