Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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erst nach Beendigung des Strafprozesses in die Wege zu leiten. 
Ausnahmsweise kann die Klage auch mündlich in der Haupt- 
verhandlung erhoben werden, nämlich im Falle des 8 265 der 
Str.-Pr.-O., dessen einschränkender Absatz 2 für uns bedeutungs- 
los ist. Zu beachten ist freilich, dass auch wegen dieser „anderen 
That“ der Antrag der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich 
ist, in den Fällen des $ 265 der Str.-Pr.-O. aber wohl in der Regel 
noch nicht bereits vorliegen wird ®. 
S 7. Hauptverfahren. 
Die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens * 
erfolgt durchaus nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung, 
desgleichen die Vorbereitung der Hauptverhandlung. 
Die Hauptverhandlung ist öffentlich ($ 170 des G.-V.-G.), 
vorbehaltlich der Ausschliessung der Oeffentlichkeit gemäss 
88 173—175 des G.-V.-G.% s, 
Unumgänglich nothwendig ist die Anwesenheit des Gewerbe- 
gerichtsmitglieds ($ 229 der Str.-Pr.-O.)‘°, es sei denn, dass der 
Fall des $ 230 Abs. 2 der Str.-Pr.-O. gegeben ist, der einzige, 
in dem gemäss & 233 der Str.-Pr.-O. die Vertretung des Ge- 
werbegerichtsmitglieds durch einen (schriftlich bevollmächtigten) 
Vertheidiger zulässig und & 234 der Str.-P.-O. von Bedeutung ist. 
Ueber die Unanwendbarkeit des $ 231 der Str.-Pr.-O. wurde 
bereits gesprochen. Die gleichen Gründe, wie gegen diesen Para- 
graphen, sprechen auch gegen $ 319 der Str.-Pr.-O. und damit 
eı Haas führt Anm. 17 Abs. 1 $ 265 der Str.-Pr.-O. nicht als anwend- 
bar auf. 
e2 Der Fall des $ 208 der Str.-Pr.-O. ist denkbar. 
68 Haus a.2. 0. 
e Auch $ 176 des G.-V.-G. ist anwendbar. Ebenso Haas a. a. O. 
e A, A, Haas a. a. O., s. auch 8 5 I[1a dieser Arbeit. — Zweckmässiger 
sind allerdings auch in diesem Punkte die 8. 545 a. E. angeführten Bestim- 
mungen der 8$ 102 des R.-B.-G. und 83 der R.-A.-O.
	        
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