Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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hat es unterlassen, eine ausdrückliche Bestimmung in das Gesetz 
aufzunehmen, weil man der Anschauung war, dass das, was man 
bestimmen wollte, bereits im Gesetze sich ausgesprochen finde und 
weil man es daher für überflüssig hielt, dies noch besonders in der 
Verfassung hervorzuheben. 
Diese Meinung war indess, wie soeben gezeigt worden ist, 
eine ganz und gar irrthümliche. Die Verfassungsurkunde enthält 
kein Verfassungsänderungsverbot. 
Die blosse Absicht nun aber, eine gesetzliche Bestimmung zu 
treffen, genügt noch nicht zur Schaffung eines Gesetzes, der Ge- 
setzgeber muss vielmehr diese seine Absicht im (Gesetze selbst 
zum deutlichen Ausdruck gebracht haben; eben so wenig aber 
auch vermag die irrige Anschauung des Gesetzgebers, eine (Ge- 
setzesbestimmung getroffen zu haben, ein Gesetz zu Stande zu 
bringen. — 
Unter der Voraussetzung, dass der König die in dem Staats- 
protokolle niedergelegte Ansicht des Staatsrathes nicht getheilt 
hat, lassen sich noch zwei weitere Gründe gegen die Existenz eines 
Verfassungsänderungsverbots in der bayerischen Verfassungsurkunde 
anführen. 
Es spricht einmal gegen das Vorhandensein eines derartigen 
Verbots die dem $ 18 Tit. II der Verf.-Urk. zu Grunde liegende 
ratio. Auf diesen Grund hat der Abgeordnete WAGNER’! in der 
bayerischen Abgeordnetenkammer hingewiesen. Der König wollte 
nur diejenigen Rechte, welche seiner freien Verfügungsgewalt 
verblieben, nicht in demselben Umfange auch dem Regenten ein- 
räumen. Nun ist aber der König in der Vornahme von Ver- 
fassungsänderungen nicht frei, sondern selber an Schranken ge- 
bunden, mithin trifft der bei Festsetzung der Bestimmungen des 
& 18 massgebend gewesene Grund bezüglich der Aenderung der 
Verfassung nicht zu. Es geht daher nicht an, den $ 18 aus- 
1 cf. 2. Kapitel, 8. 7£.
	        
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