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hat es unterlassen, eine ausdrückliche Bestimmung in das Gesetz
aufzunehmen, weil man der Anschauung war, dass das, was man
bestimmen wollte, bereits im Gesetze sich ausgesprochen finde und
weil man es daher für überflüssig hielt, dies noch besonders in der
Verfassung hervorzuheben.
Diese Meinung war indess, wie soeben gezeigt worden ist,
eine ganz und gar irrthümliche. Die Verfassungsurkunde enthält
kein Verfassungsänderungsverbot.
Die blosse Absicht nun aber, eine gesetzliche Bestimmung zu
treffen, genügt noch nicht zur Schaffung eines Gesetzes, der Ge-
setzgeber muss vielmehr diese seine Absicht im (Gesetze selbst
zum deutlichen Ausdruck gebracht haben; eben so wenig aber
auch vermag die irrige Anschauung des Gesetzgebers, eine (Ge-
setzesbestimmung getroffen zu haben, ein Gesetz zu Stande zu
bringen. —
Unter der Voraussetzung, dass der König die in dem Staats-
protokolle niedergelegte Ansicht des Staatsrathes nicht getheilt
hat, lassen sich noch zwei weitere Gründe gegen die Existenz eines
Verfassungsänderungsverbots in der bayerischen Verfassungsurkunde
anführen.
Es spricht einmal gegen das Vorhandensein eines derartigen
Verbots die dem $ 18 Tit. II der Verf.-Urk. zu Grunde liegende
ratio. Auf diesen Grund hat der Abgeordnete WAGNER’! in der
bayerischen Abgeordnetenkammer hingewiesen. Der König wollte
nur diejenigen Rechte, welche seiner freien Verfügungsgewalt
verblieben, nicht in demselben Umfange auch dem Regenten ein-
räumen. Nun ist aber der König in der Vornahme von Ver-
fassungsänderungen nicht frei, sondern selber an Schranken ge-
bunden, mithin trifft der bei Festsetzung der Bestimmungen des
& 18 massgebend gewesene Grund bezüglich der Aenderung der
Verfassung nicht zu. Es geht daher nicht an, den $ 18 aus-
1 cf. 2. Kapitel, 8. 7£.