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anderen Fällen trägt die Staatskasse die Kosten und zwar einer-
seits mit Ausnahme der durch schuldbare Versäumniss des Ge-
werbegerichtsmitglieds verursachten, andererseits nach Ermessen
des Gerichts zugleich die dem Gewerbegerichtsmitgliede erwach-
senen nothwendigen Auslagen ($ 499 der Str.-Pr.-O.)”®.
Die Bestimmungen über die Kostenpflicht finden ihre noth-
wendige Ergänzung in den Satzungen über den Kostenbetrag.
Deshalb muss insbesondere geprüft werden, in welcher Weise das
Grerichtskostengesetz und die Gebührenordnung für Rechtsanwälte
Anwendung finden.
Nach 8 59 des G.-K.-G. giebt in Strafsachen die rechts-
kräftig erkannte Strafe den Massstab für die Höhe der Gerichts-
gebühren, und diesem Grundsatze entspricht die Gebührentabelle
des $ 62 des G.-K.-G. Schon die mehrfach betonte Inkommen-
surabilität von Disziplinar- und Kriminalstrafe muss auf die Un-
anwendbarkeit dieser Bestimmungen. führen. Aber auch hiervon
abgesehen, welche Geld- oder Freiheitsstrafe soll denn als gleich-
werthig mit der Entsetzung angesehen werden ? Oder steht sie
vielleicht noch unter 1 Mk. Geldstrafe und auf gleicher Stufe
mit dem Verweise? Oder ist die Gebühr zu erheben, die mass-
gebend ist, wenn im Strafprozess ausschliesslich auf Verlust der
bürgerlichen Ehrenrechte überhaupt oder einzelner bürgerlicher
Eihrenrechte erkannt wird? Man mag sich entscheiden, wie man
will, jede derartige Ansicht ist völlig willkürlich. Als richtig ist
allein anzuerkennen, dass in unserem Verfahren überhaupt keine
Grebühren”’®, sondern lediglich Auslagen erhoben werden. Ebenso
"* 8 502 der Str.-Pr.-O. ist unanwendbar, da der Antrag der höheren
Verwaltungsbehörde weder Strafantrag noch zurücknehmbar ist. $ 501 der
Str.-Pr.-O. gilt dagegen auch in unserem Verfahren (ebenso Haas, Anm. 17
-Abs. 1), wenngleich seine Bedeutung wohl hier noch geringer ist, wie im
Strafverfahren.
;5 Dass auch die Gebühr des 8 69 Abs. 2 des G.-K.-G. für uns ent-
fällt, ist bei der Abstufung derselben für Uebertretungen, Vergehen und
Verbrechen klar.