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einer dem Disziplinarrichter offen stehenden Auswahl unter den
Disziplinarmitteln bedeutungslos ist.
Für die Kosten gilt $ 505 Abs. 1 der Str.-Pr.-O.”®.
II. Giebt es auch für uns eine Wiederaufnahme des Ver-
fahrens wie im Strafprozess ?
Aus $ 19 Abs. 2 des Gew.-G.-G. ist m. E. hierüber nichts
zu entnehmen. Allerdings erwähnt das Gesetz neben dem „Ver-
fahren“ nur die „Rechtsmittel“. Allein bezieht man dieses Wort
auf das dritte Buch der Strafprozessordnung, so muss man jenes
auf das zweite Buch ebenda beziehen, was zu Widersinn führt,
wie schon gezeigt wurde. Es ist aber unstatthaft, mit HaAas®® zu-
nächst jene Stelle berichtigend auszulegen und gleichwohl wieder
auf das Wort „Rechtsmittel“ Gewicht zu legen.
Wohl aber ist die Wiederaufuahme des Verfahrens aus einem
anderen Grunde ausgeschlossen.
Ist auf Entsetzung rechtskräftig erkannt, so hat das frühere
Grewerbegerichtsmitglied aufgehört, sein bisheriges Amt zu be-
kleiden. Dies kann ebensowenig aus der Welt geschafft werden
als eine nach & 33 des Str.-G.-B. eingetretene Folge (vgl. Löwe,
Str.-Pr.-O. 6. Aufl. Anm. 4 Abs. 2 zu $ 413 der Str.-Pr.-O.):
denn das aufhebende Urtheil im Wiederaufnahmeverfahren ist
keineswegs eine Annullation des bisherigen Prozesses — wie sollte
z. B. die erlittene Strafe getilgt werden? —, sondern nur eine
Entscheidung, dass so und so Recht zu sprechen ist und hätte
gesprochen werden sollen. Ein Urtheil bei Wiederaufnahme zu
Gunsten des früheren Gewerbegerichtsmitgliedes könnte also wohl
feststellen, dass die Entsetzung ungerechtfertigt war, die einmal
eingetretene Lösung des Beamtenverhältnisses aber nicht mehr un-
geschehen machen.
Ist aber hiernach eine Wiederaufnahme zu Gunsten des Ge-
werbegerichtsmitgliedes ausgeschlossen, so muss auch eine solche
7% Ebenso Haas.
8° Anm. 17 Abs. 7.