Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen sowie über die 
Frage, ob auf Leistung eines zu- oder zurückgeschobenen Eides 
durch Beweisbeschluss oder bedingtes Urtheil zu erkennen ist 
(SS 41, 44, 45 des R.-G. betr. die Gewerbegerichte vom 29. Juli 
1890). Nicht ohne Grund hat man das gewerbegerichtliche Ver- 
fahren im Hinblick auf seine freiere, für das Gericht wie für die 
Parteien sehr erleichterte Form, die sich bisher auf’s Beste be- 
währt und allenthalben Anerkennung gefunden hat, einen Todes- 
stoss für die Civilprozessordnung genannt. 
Weit ausgedehnter aber als bei all’ diesen Gerichten sind 
die Befugnisse der Rentenfeststellungsbehörden. Der weite Rahmen, 
in dem sie sich bewegen dürfen, entspricht ganz dem wohlwollen- 
den Gedanken der Arbeiterversicherung und der Natur der dabei 
in Frage kommenden Forderungen, mag man dieselben als Er- 
gebnisse eines modifizirten Versicherungsvertrages oder als eine 
besondere, auf staatlicher Fürsorge beruhende Gattung von An- 
sprüchen ansehen (vgl. KöHne in der „Arbeiterversorgung“ 1891, 
S. 161ff.; daselbst, 1893, 8. 380ff.).. Mit Recht ist in einer 
Rekursentscheidung (Amtliche Nachrichten des Reichsversiche- 
rungsamts, Unfallversicherung, 1892, S. 331, No. 1181) davon 
die Rede, dass das öffentliche Interesse die ungeschmälerte‘ 
Zahlung der Rente an den Berechtigten fordere. Ab- 
tretung, Verpfändung, regelmässig auch Pfändung und Aufrech- 
nung ‚sind ausgeschlossen (8. 68 des U.-V.-G.; 8 40 des Inr. u. 
A.-V..G.). Alles dies weist darauf hin, dass die Ansprüche der 
Versicherten wegen des Zwecks der sozialpolitischen Gesetzgebung 
einen sehr ausgeprägten . öffentlich-rechtlichen Charakter haben 
und durch kräftigen Schutz des Staats gesichert werden sollen 
(BoRnHAR in Fey und Zeller’s „Invaliditäts- und Altersversiche- 
rung“ .ILI, 8.. 169). 
': , Die Hervorhebung solcher Rigenschaften war aber nicht das 
einzige ‚Eirforderniss, um Aie Staatshülfe, deren Gewährung ihre 
Gegner einen: Sprung in's Dunkle hiessen, erfolgreich wirken zu
	        
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