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gearbeitet. Zahlreich genug sind die Berufungen, welche durch
(semeindebeamte, Aerzte, Ortsgeistliche, Lehrer, gemeinnützige
Auskunftsstellen (Volksbureaus) u. s. w. für Versicherte eingelegt
werden. Diese Unterstützung durch Rath und That ist ein er-
freuliches Zeichen des Fortschritts, den der Gedanke der Arbeiter-
fürsorge in unserem Vaterlande seit einem Jahrzehnte gemacht
hat. Nicht überall jedoch finden sich freundliche Helfer, so
lohnend auch die fördernde Thätigkeit durch den Dank der Ver-
sicherten zu sein pflegt, und es wäre um manchen Anspruch übel
bestellt, wenn nicht in doppelter Hinsicht Gesetzgebung und
Praxis Vorsorge getroffen hätten, um die Bahn der Rechtsverwirk-
lichung zu ebnen.
Zunächst ist die Innehaltung der Formvorschriften, in
denen sich die Verfolgung eines Rentenantrags bewegt, in erheb-
lichem Umfange erleichtert.
Die Anmeldung bei der ersten Instanz geschieht formlos.
Sie hat bei Unfallsachen überhaupt nur subsidiäre Bedeutung,
da die Rentenfeststellung grundsätzlich von Amtswegen betrieben
wird (WEYL, Reichsversicherungsrecht 8. 377). Die Entscheidung
bedarf, um vollständig zu sein und den Lauf der Berufungsfrist
beginnen zu lassen, des Zusatzes, dass gegen die getroffene Ver-
fügung bei Vermeidung des Ausschlusses binnen vier Wochen
nach Empfang Berufung bei dem Schiedsgerichtsvorsitzenden N.N.
in X. eingelegt werden könne. Jede schriftliche Erklärung,
welche die Unzufriedenheit mit dem erhaltenen Bescheide aus-
drückt und bei dem genannten Vorsitzenden eingeht, gilt als Be-
rufung. Nachlieferung der schriftlichen Vollmacht für den beauf-
tragten Unterzeichner der Berufungsschrift ist auch nach Ablauf
der Nothfrist ‚noch wirksam. Der Klagänderung sind keine
Grenzen gesetzt: es kann im Laufe des Rechtsstreits Invaliden-
statt Altersrente und umgekehrt erbeten, es kann die Invaliden-
rente auf Grund des $& 10 statt des $& 9 des Inv.- u. A.-V.-G.
(wegen ein Jahr lang währender, vorübergehender, statt wegen