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voraussichtlich unheilbarer Erwerbsunfähigkeit) beansprucht, oder
an Stelle des einen Unfalls ein anderer als die Quelle des Ent-
schädigungsanspruchs bezeichnet werden. Nur was an Form-
bestimmungen als Gerüst des Verfahrens nicht zu entbehren war,
hat man in freier Anlehnung an die O.-Pr.-O. übernommen; alle
lästigen und überflüssigen Schranken sind gefallen.
Eine noch bessere Gewähr für die zutreffende Rechtsanwen-
dung liefert aber im Einzelfalle die Art, in der sich die Be-
weisaufnahme vollzieht. Bei verständiger und sorgfältiger
Handhabung werden die Fälle materiell unrichtiger Entscheidungen
zu den Seltenheiten gehören.
Betrachten wir zunächst die Erhebung von Beweisen in
erster Instanz. Durch einleitende Thätigkeit der Verwaltungs-
behörden wird hier eine thatsächliche Grundlage geschaffen, deren
Ergänzung dem Ermessen des Feststellungsorgans überlassen
bleibt, deren wesentlicher Inhalt indess dadurch eine gewisse Bürg-
schaft der Vollständigkeit erhält, dass die ermittelnde Stelle
räumlich und zeitlich dem Ereignisse nahe zu sein pflegt, aus
dem versicherungsrechtliche Ansprüche abgeleitet werden.
Jeder in einem versicherten Betriebe vorkommende Unfall,
durch den eine in demselben beschäftigte Person getödtet wird
oder eine Körperverletzung mit länger als drei Tage dauernder
Erwerbsunfähigkeit erleidet, muss vom Unternehmer bei Strafe
binnen zwei Tagen nach erhaltener Kenntniss der Ortspolizei-
behörde angezeigt werden ($ 51 des U.-V.-G.). Diese hat bei
Tödtungen und bei Körperverletzungen, die voraussichtlich über
die 13. Woche hinaus mit gänzlicher oder theilweiser Arbeits-
unfähigkeit verbunden sind, so bald als möglich eine Uhnter-
suchung über Veranlassung und Art des Unfalls, sowie über die
Person des Verunglückten und etwaiger Hinterbliebenen anzu-
stellen. Dem Vertrauensmann der Berufsgenossenschaft, in dessen
Ermangelung dem Sektions- oder in letzter Reihe dem Haupt-
vorstande, dem Bevollmächtigten der Krankenkasse, deren Mit-