Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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voraussichtlich unheilbarer Erwerbsunfähigkeit) beansprucht, oder 
an Stelle des einen Unfalls ein anderer als die Quelle des Ent- 
schädigungsanspruchs bezeichnet werden. Nur was an Form- 
bestimmungen als Gerüst des Verfahrens nicht zu entbehren war, 
hat man in freier Anlehnung an die O.-Pr.-O. übernommen; alle 
lästigen und überflüssigen Schranken sind gefallen. 
Eine noch bessere Gewähr für die zutreffende Rechtsanwen- 
dung liefert aber im Einzelfalle die Art, in der sich die Be- 
weisaufnahme vollzieht. Bei verständiger und sorgfältiger 
Handhabung werden die Fälle materiell unrichtiger Entscheidungen 
zu den Seltenheiten gehören. 
Betrachten wir zunächst die Erhebung von Beweisen in 
erster Instanz. Durch einleitende Thätigkeit der Verwaltungs- 
behörden wird hier eine thatsächliche Grundlage geschaffen, deren 
Ergänzung dem Ermessen des Feststellungsorgans überlassen 
bleibt, deren wesentlicher Inhalt indess dadurch eine gewisse Bürg- 
schaft der Vollständigkeit erhält, dass die ermittelnde Stelle 
räumlich und zeitlich dem Ereignisse nahe zu sein pflegt, aus 
dem versicherungsrechtliche Ansprüche abgeleitet werden. 
Jeder in einem versicherten Betriebe vorkommende Unfall, 
durch den eine in demselben beschäftigte Person getödtet wird 
oder eine Körperverletzung mit länger als drei Tage dauernder 
Erwerbsunfähigkeit erleidet, muss vom Unternehmer bei Strafe 
binnen zwei Tagen nach erhaltener Kenntniss der Ortspolizei- 
behörde angezeigt werden ($ 51 des U.-V.-G.). Diese hat bei 
Tödtungen und bei Körperverletzungen, die voraussichtlich über 
die 13. Woche hinaus mit gänzlicher oder theilweiser Arbeits- 
unfähigkeit verbunden sind, so bald als möglich eine Uhnter- 
suchung über Veranlassung und Art des Unfalls, sowie über die 
Person des Verunglückten und etwaiger Hinterbliebenen anzu- 
stellen. Dem Vertrauensmann der Berufsgenossenschaft, in dessen 
Ermangelung dem Sektions- oder in letzter Reihe dem Haupt- 
vorstande, dem Bevollmächtigten der Krankenkasse, deren Mit-
	        
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