Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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täts- und Alters-Versicherungsanstalten bei ihrer Stellung- 
nahme in Rentensachen. Jeder Antrag ist nicht bei ihnen, son- 
dern bei der unteren Verwaltungsbehörde anzumelden, die für 
den Wohnort des Bewerbers zuständig ist, und der es obliegt, 
ex officio die für die Entscheidung nöthigen Nachweise vorzu- 
bereiten. Die letzte Quittungskarte und die übrigen, nach $ 140 
des Inv.- und A.-V.-G. gebühren- und stempelfrei zu ertheilenden 
Beweisstücke (Aufrechnungs-, Arbeits-, Krankheitsscheine) sind 
beizufügen, soweit sie nicht bei der Anstalt hinterlegt sind. Bei 
Invalidenrentenanträgen ist ferner, falls nicht der Augenschein 
unzweifelhaft die Invalidität ergiebt (Bosse und WOEDTKE, Nach- 
trag zum Kommentar des Inv.- u. A.-V.-G. bei $ 75 Anm. 2), 
ein ärztliches Zeugniss darüber nöthig, ob der Bewerber in seiner 
Erwerbsunfähigkeit dauernd unter die von der Verwaltungs- 
behörde dem Sachverständigen anzugebende Verdienstgrenze ($ 9 
Abs. 3 des Inv.- u. A.-V.-G.) gesunken ist. Dies Attest ist 
grundsätzlich zwar auf Kosten des Antragstellers zu beschaffen 
(vgl. Beschluss der Konferenz vom 13./14. Nov. 1891 zu Berlin, 
in der „Inv.- u. Alt.-Vers.“ II, S. 13, No. XJ), in der Praxis 
vieler Anstalten ist jedoch Bezahlung des Arztes durch den Vor- 
stand derselben üblich. 
Da die Feststellung der Invalidität oft eine genaue Kennt- 
niss der thatsächlichen Verhältnisse fordert, so ist bei Invaliden- 
sachen Anhörung der als örtliche Kontrolorgane der Anstalten 
bestellten, von diesen für Versäumniss und Auslagen entschädigten 
Vertrauensmänner (je ein Arbeitgeber- und -nehmer) und der 
Krankenkasse vorgeschrieben, welcher der Versicherte zuletzt 
angehörte. In letzterer Beziehung ist allerdings, wie sich wohl 
nach den bisherigen Erfahrungen behaupten lässt, das Gesetz er- 
gänzungsfähig. Nur den auf Grund des Krankenversiche- 
rungsgesetzes errichteten Kassen (Gemeindekrankenversicherung 
und landesrechtliche Einrichtungen ähnlicher Art, Orts-, Betriebs-, 
Fabrik-, Bau-, Innungs-, Knappschafts- und Seemannskranken-
	        
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