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täts- und Alters-Versicherungsanstalten bei ihrer Stellung-
nahme in Rentensachen. Jeder Antrag ist nicht bei ihnen, son-
dern bei der unteren Verwaltungsbehörde anzumelden, die für
den Wohnort des Bewerbers zuständig ist, und der es obliegt,
ex officio die für die Entscheidung nöthigen Nachweise vorzu-
bereiten. Die letzte Quittungskarte und die übrigen, nach $ 140
des Inv.- und A.-V.-G. gebühren- und stempelfrei zu ertheilenden
Beweisstücke (Aufrechnungs-, Arbeits-, Krankheitsscheine) sind
beizufügen, soweit sie nicht bei der Anstalt hinterlegt sind. Bei
Invalidenrentenanträgen ist ferner, falls nicht der Augenschein
unzweifelhaft die Invalidität ergiebt (Bosse und WOEDTKE, Nach-
trag zum Kommentar des Inv.- u. A.-V.-G. bei $ 75 Anm. 2),
ein ärztliches Zeugniss darüber nöthig, ob der Bewerber in seiner
Erwerbsunfähigkeit dauernd unter die von der Verwaltungs-
behörde dem Sachverständigen anzugebende Verdienstgrenze ($ 9
Abs. 3 des Inv.- u. A.-V.-G.) gesunken ist. Dies Attest ist
grundsätzlich zwar auf Kosten des Antragstellers zu beschaffen
(vgl. Beschluss der Konferenz vom 13./14. Nov. 1891 zu Berlin,
in der „Inv.- u. Alt.-Vers.“ II, S. 13, No. XJ), in der Praxis
vieler Anstalten ist jedoch Bezahlung des Arztes durch den Vor-
stand derselben üblich.
Da die Feststellung der Invalidität oft eine genaue Kennt-
niss der thatsächlichen Verhältnisse fordert, so ist bei Invaliden-
sachen Anhörung der als örtliche Kontrolorgane der Anstalten
bestellten, von diesen für Versäumniss und Auslagen entschädigten
Vertrauensmänner (je ein Arbeitgeber- und -nehmer) und der
Krankenkasse vorgeschrieben, welcher der Versicherte zuletzt
angehörte. In letzterer Beziehung ist allerdings, wie sich wohl
nach den bisherigen Erfahrungen behaupten lässt, das Gesetz er-
gänzungsfähig. Nur den auf Grund des Krankenversiche-
rungsgesetzes errichteten Kassen (Gemeindekrankenversicherung
und landesrechtliche Einrichtungen ähnlicher Art, Orts-, Betriebs-,
Fabrik-, Bau-, Innungs-, Knappschafts- und Seemannskranken-