Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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kassen) ist Gelegenheit zur Aeusserung zu gewähren. Die ein- 
geschriebenen (freien) Hülfskassen brauchen nicht befragt 
zu werden (vgl. Kommissionsbericht 8. 54 in No. 141 der Druck- 
sachen des Reichstages, 7. Legislaturperiode, IV. Session, 1888 
bis 1889, zweite Lesung; Bosse und WOEDTKE Anm. 9 zu $ 75). 
Dies ist zu bedauern, da besonders die industrielle, der früh- 
zeitigen Invalidisirung am meisten ausgesetzte Arbeiterschaft stark 
bei diesen Kassen betheiligt ist. Gewiss wird in manchem Falle 
der Sachverhalt noch klarer hervortreten, wenn man es dem fast 
immer aus Mitarbeitern des Bewerbers zusammengesetzten Vor- 
stande der Hülfskasse oder (bei sog. Uentralkassen) dem Ge- 
schäftsführer ihrer örtlichen Verwaltungsstelle ($ 19° des H.-K.-G.) 
möglich macht, seine Ansicht zu den Akten zu bringen. Die 
Unparteilichkeit des Verfahrens und das Vertrauen der Arbeiter 
zu der ganzen Einrichtung wird dadurch sicherlich gehoben. Es 
steht indess schon jetzt der Anhörung solcher Kassen aus freier 
behördlicher Entschliessung nichts im Wege; dieser Ausweg mag 
daher hier empfohlen werden (vgl. GEBHARD, Kommentar des 
Inv.- u. A.-V.-G. 8 75 Anm. 6). 
Keineswegs gleichgültig ist es, ob man nur, wie das (Gresetz 
es nach Bosse und WOEDTKE Anm. 8 zu $ 75 gemeint hat, den 
Vertrauensmännern und der Krankenkasse „Gelegenheit zur 
Aeusserung“ giebt und aus ihrem Stillschweigen entnimmt, dass 
sie keine Bedenken gegen den Antrag haben, oder ob man eine 
ausdrückliche Begutachtung verlangt. Der Werth derselben ist 
nicht zu unterschätzen: man erzielt damit eine sorgfältigere Prü- 
fung, erhöht das Gefühl der Mitverantwortlichkeit und regt die 
Befragten zu thätiger Beihülfe an der Durchführung sozialpoliti- 
scher Aufgaben an. 
Auch bei Altersrentenanträgen wird die Vernehmung der 
Vertrauensmänner und der Kasse manches Mal dienlich sei, vor 
allem, wenn es gilt, in zweifelhafte thatsächliche Verhältnisse 
(z- B. angebliche Dienste bei nahen Verwandten gegen baaren
	        
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