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kassen) ist Gelegenheit zur Aeusserung zu gewähren. Die ein-
geschriebenen (freien) Hülfskassen brauchen nicht befragt
zu werden (vgl. Kommissionsbericht 8. 54 in No. 141 der Druck-
sachen des Reichstages, 7. Legislaturperiode, IV. Session, 1888
bis 1889, zweite Lesung; Bosse und WOEDTKE Anm. 9 zu $ 75).
Dies ist zu bedauern, da besonders die industrielle, der früh-
zeitigen Invalidisirung am meisten ausgesetzte Arbeiterschaft stark
bei diesen Kassen betheiligt ist. Gewiss wird in manchem Falle
der Sachverhalt noch klarer hervortreten, wenn man es dem fast
immer aus Mitarbeitern des Bewerbers zusammengesetzten Vor-
stande der Hülfskasse oder (bei sog. Uentralkassen) dem Ge-
schäftsführer ihrer örtlichen Verwaltungsstelle ($ 19° des H.-K.-G.)
möglich macht, seine Ansicht zu den Akten zu bringen. Die
Unparteilichkeit des Verfahrens und das Vertrauen der Arbeiter
zu der ganzen Einrichtung wird dadurch sicherlich gehoben. Es
steht indess schon jetzt der Anhörung solcher Kassen aus freier
behördlicher Entschliessung nichts im Wege; dieser Ausweg mag
daher hier empfohlen werden (vgl. GEBHARD, Kommentar des
Inv.- u. A.-V.-G. 8 75 Anm. 6).
Keineswegs gleichgültig ist es, ob man nur, wie das (Gresetz
es nach Bosse und WOEDTKE Anm. 8 zu $ 75 gemeint hat, den
Vertrauensmännern und der Krankenkasse „Gelegenheit zur
Aeusserung“ giebt und aus ihrem Stillschweigen entnimmt, dass
sie keine Bedenken gegen den Antrag haben, oder ob man eine
ausdrückliche Begutachtung verlangt. Der Werth derselben ist
nicht zu unterschätzen: man erzielt damit eine sorgfältigere Prü-
fung, erhöht das Gefühl der Mitverantwortlichkeit und regt die
Befragten zu thätiger Beihülfe an der Durchführung sozialpoliti-
scher Aufgaben an.
Auch bei Altersrentenanträgen wird die Vernehmung der
Vertrauensmänner und der Kasse manches Mal dienlich sei, vor
allem, wenn es gilt, in zweifelhafte thatsächliche Verhältnisse
(z- B. angebliche Dienste bei nahen Verwandten gegen baaren