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Lohn) einzudringen. Private kommen in solchen Fällen der Wahr-
heit leichter auf den Grund als eine Behörde.
Sind all diese Vorbereitungen erledigt, sind ferner die sich
findenden Mängel der eingereichten Scheine und der Marken-
verwendung beseitigt, so hat die untere Verwaltungsbehörde den
Antrag mit allen Beweismitteln und Verhandlungen dem Vor-
stande der Versicherungsanstalt zuzusenden, deren Namen laut
der Karte die letzte Beitragsmarke trägt. Damit zugleich hat
sie sich gutachtlich über den Antrag zu äussern; sie
muss also selbst zu der Sache Stellung nehmen, und wenn sie
sich dieser Aufgabe pflichtgemäss mit Sorgfalt unterzieht, so
wird, anders als bei den Berufsgenossenschaften, dem Anstalts-
vorstande oft gewissermassen auf dem Präsentirteller der Inhalt
der von ihm zu treffenden Entscheidung entgegengebracht.
Bei fast allen Behörden sind Formulare, wenigstens für die
Begutachtung von Invalidenrenten, in Gebrauch (vgl. Arbeiter-
versorgung 1891, 8. 653fl.). Nur auf einige besondere Punkte
mag deshalb hier hingewiesen werden.
Das Gutachten liefert an und für sich lediglich Material für
oder gegen den Antrag, es ist keine Entscheidung über ihn, der
damit betraute Beamte ist von der Mitwirkung bei der Urtheils-
fällung in den höheren Instanzen nicht Kraft des Gesetzes aus-
geschlossen (Amtl. Nachr., Inv. u. A.-V. 1892, No. 143; 1894,
No. 355). Wohl aber kann diese Aeusserung und die in ihr
enthaltene Würdigung des Thhatbestandes den Untergrund für die
Rentenfeststellung abgeben; es wäre gut, wenn dies von den
oberen Beamten, auf deren Verantwortung hin die Verwaltungs-
behörde sich ausspricht, allenthalben beherzigt würde. Allerdings
mag es zweifelhaft sein, wie weit die Verpflichtung reicht,
vor der Begutachtung Ermittelungen anzustellen (vgl. Erlass des
preussischen Handelsministers vom 7. März 1893 bei Bosse und
WOEDTEKE, Nachtrag $ 75, Anm. 3), Es entspricht indess der
Bedeutung, welche nach der Entstehungsgeschichte des Gesetzes