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der behördlichen Aeusserung beigelegt ist (S. I1lff. der Motive;
Kommissionsbericht a. a. O. 8. 61ff.), und es dient dem Zwecke
des Gesetzes am besten, wenn näher auf einzelne Zweifelsfragen
eingegangen wird. Bei ablehnender Stellungnahme ist selbst-
verständlich der Grund der Bedenken anzugeben; bei Befür-
wortung ist es oft von Bedeutung, den Zeitpunkt des Beginns
einer Invalidenrente zu bezeichnen, da ohne jeden Anhalt in
dieser Richtung die Versuchung für den Anstaltsvorstand gross
ist, zum Nachtheile des Bewerbers keinen früheren Tag als den
der Antragstellung nach 8 29 Abs. 1 des Inv. u. A.-V.-G. zu
Grunde zu legen. — Die Höhe der Rente ergiebt sich aus den
Nachweisen in der Regel von selbst, und eine Aeusserung hier-
über ist bei Invalidenrenten entbehrlich, kann aber bei Alters-
renten von Wichtigkeit sein, wenn der Gesammtverdienst der
Jahre 1838—1890 und die danach sich richtende Liohnklasse
nicht deutlich genug in den Bescheinigungen angegeben ist. Eine
ungefähre Schätzung der damaligen, nicht in baarem Gelde be-
stehenden oder schwankenden Einnahmen (Wohnung, Kost, Klei-
dung, Gelegenheitsgeschenke u. dgl.) wird bei der Vertrautheit
der Behörde und ihrer Hülfsorgane mit den Verhältnissen ihr um
so leichter sein, als sie für die Zeit nach dem 1. Jan. 1891 laut
8 3 Abs. 1 des Inv.- u. A.-V.-G. zur endgültigen Festsetzung des
Werthes dieser Gaben zuständig ist (Amtl. Nachr., Inv. u. A.-V.
1891, No. 45; 1892, No. 140 und 163). Die thatsächliche. Höhe
des Verdienstes von 1888—1890 kommt übrigens nur bei Alters-
renten in Betracht, die bis zum 31. Dez. 1900 zur Entstehung
gelangen; von da ab werden der Rentenberechnung die seit 1891
geleisteten Beiträge allein zu Grunde gelegt ($ 159 1. c.).
Erhält nun der Anstaltsvorstand die Akten mit dem Gut-
achten, so hat er, ähnlich wie bei den Berufsgenossenschaften,
den Antrag, soweit derselbe sich ohne Weiteres als unbegründet
erweist, abzulehnen, andernfalls aber von Amtswegen vor der
Rentenfestsetzung auf eigene Kosten die etwa nöthig scheinenden
Archiv für öffentliches Recht. X. 4. 38