Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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Erhebungen zu veranlassen. Die ihm in $ 75 Abs. 2 s. c. auf- 
erlegte Beschaffung aller älteren Karten des Bewerbers wird oft 
schon von der vorbereitenden Instanz besorgt sein, für deren 
Prüfung der erfüllten Wartezeit ($$ 156, 157) Einsicht in diese 
Dokumente manches Mal sehr wesentlich ist. So lange die Bei- 
tragsleistung durch das vielumstrittene „Kleben“ geschieht, kann 
auf eine bis in’s Einzelnste gehende Durcharbeitung aller Karten 
des Antragsstellers nicht wohl verzichtet werden. Neben ihrem 
Werthe für die Rentenfrage hat die Nachprüfung der Marken- 
verwendung durch den Anstaltsvorstand die fernere Bedeutung, 
dass die säumigen Arbeitgeber zur Zahlung etwaiger Rückstände 
veranlasst und in ÖOrdnungsstrafe bis zu 300 Mk. genommen 
werden können ($ 143). 
So einfach die Feststellung der Zahl und Art der ver- 
wendeten Marken an sich ist, so gross sind die Schwierigkeiten, 
die sich aus einzelnen thatsächlichen, mit der Erfüllung der Warte- 
zeit verknüpften Fragen ergeben (Dauer der Beschäftigung, Höhe 
der baaren Zahlungen, Anrechnung unbescheinigter Krankheiten 
u. dgl). Auch hier ist derselbe Streit, der bei den Berufs- 
genossenschaften erwähnt wurde, aufgetaucht: ob eidliche Ver- 
nehmung von Zeugen und Sachverständigen statthaft sei oder 
nicht. Die amtsgerichtliche Praxis trug anfänglich Bedenken 
hiergegen, und obere Instanzen sprachen sich ebenso aus. Es 
hat z. B. der Oberlandesgerichtspräsident zu Colmar ı. E. im 
Beschwerdewege dahin entschieden, dass die Gerichte derartige 
Ersuchen der Anstalten abzulehnen hätten, weil das Invaliditäts- 
und Altersversicherungsgesetz zwar den Schiedsgerichten ($ 74 
Abs. 2), nicht aber jenen die Befugniss dazu ertheile (Arbeiter- 
versorgung 1892, S. 513; vgl. auch „Inv.- u. A.-V.-G.* ITS. 185 
und. 193; IH 8. 48). 
‘Mit Recht ist demgegenüber auf die gleichartige Entwicke- 
lung im Unfallverfahren und auf die Eigenschaft des Anstalts- 
vorstandes als erste Instanz hingewiesen (Arbeiterversorgung 1892,
	        
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