_ 4 —
Man könnte nun allenfalls noch, um die Existenz eines Ver-
fassungsänderungsverbots darzuthun, mit dem Einwande kommen,
dass, wenn unter der Regentschaft die Verfassung geändert werden
dürfte, es der Regent ganz in seiner Hand hätte, die ihm in $ 18
Tit. II der Verf.-Urk. gesetzten Schranken zu beseitigen und so
die Absicht des Verfassungsgesetzgebers zu vereiteln, dass es ihm
mithin nicht verstattet sein dürfe, die Verfassung zu ändern; allein
dieser Einwand beweist gar nichts. Es ist zwar richtig, dass,
wenn man dem Regenten die Befugniss zuerkennt, die Verfassung
ändern zu dürfen, dieser auch die Möglichkeit hat, den $ 181. c.
theilweise oder gar ganz zu beseitigen; indess einmal kann der
Regent die für ihn errichteten Schranken nicht so ohne Weiteres
aufheben, es ist hiezu auch noch die Mitwirkung der übrigen
gesetzgebenden Factoren nothwendig und sodann bestehen ja auch
für den König ebenfalls Schranken — man denke z. B. an das in
& 3 Tit. III der Verf.-Urk. statuirte Veräusserungsverbot — und
dieser ist trotzdem unbestrittenermassen berechtigt, Verfassungs-
änderungsanträge zu stellen. Es erweist sich sonach auch dieser
Einwand als unzutreffend.
Nach alledem dürfte als erwiesen anzunehmen sein, dass die
bayerische Verfassungsurkunde kein Verfassungsänderungsverbot
enthält.
Ist dem aber so, dann hat auch der im bayerischen Rechte
anerkannte Grundsatz Anwendung zu finden, dass der Regent
principiell alle dem Könige zustehenden Regierungsrechte in sich
vereinigt, dass er mithin auch die Verfassung ändern darf.
Es ergibt sich sonach für das bayerische Recht der Satz:
„Eine Abänderung der Verfassung ist zu jeder Zeit,
insbesondere auch zur Zeit einer Regentschaft möglich.“
Nur insofern besteht eine Schranke, als der Regent jedesmal
das Gutachten des Regentschaftsrathes einholen muss; denn Ver-
fassungsänderungen gehören zweifellos zu den wichtigen Angelegen-
heiten des $ 19 Tit. II der Verf.-Urk.