Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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Man könnte nun allenfalls noch, um die Existenz eines Ver- 
fassungsänderungsverbots darzuthun, mit dem Einwande kommen, 
dass, wenn unter der Regentschaft die Verfassung geändert werden 
dürfte, es der Regent ganz in seiner Hand hätte, die ihm in $ 18 
Tit. II der Verf.-Urk. gesetzten Schranken zu beseitigen und so 
die Absicht des Verfassungsgesetzgebers zu vereiteln, dass es ihm 
mithin nicht verstattet sein dürfe, die Verfassung zu ändern; allein 
dieser Einwand beweist gar nichts. Es ist zwar richtig, dass, 
wenn man dem Regenten die Befugniss zuerkennt, die Verfassung 
ändern zu dürfen, dieser auch die Möglichkeit hat, den $ 181. c. 
theilweise oder gar ganz zu beseitigen; indess einmal kann der 
Regent die für ihn errichteten Schranken nicht so ohne Weiteres 
aufheben, es ist hiezu auch noch die Mitwirkung der übrigen 
gesetzgebenden Factoren nothwendig und sodann bestehen ja auch 
für den König ebenfalls Schranken — man denke z. B. an das in 
& 3 Tit. III der Verf.-Urk. statuirte Veräusserungsverbot — und 
dieser ist trotzdem unbestrittenermassen berechtigt, Verfassungs- 
änderungsanträge zu stellen. Es erweist sich sonach auch dieser 
Einwand als unzutreffend. 
Nach alledem dürfte als erwiesen anzunehmen sein, dass die 
bayerische Verfassungsurkunde kein Verfassungsänderungsverbot 
enthält. 
Ist dem aber so, dann hat auch der im bayerischen Rechte 
anerkannte Grundsatz Anwendung zu finden, dass der Regent 
principiell alle dem Könige zustehenden Regierungsrechte in sich 
vereinigt, dass er mithin auch die Verfassung ändern darf. 
Es ergibt sich sonach für das bayerische Recht der Satz: 
„Eine Abänderung der Verfassung ist zu jeder Zeit, 
insbesondere auch zur Zeit einer Regentschaft möglich.“ 
Nur insofern besteht eine Schranke, als der Regent jedesmal 
das Gutachten des Regentschaftsrathes einholen muss; denn Ver- 
fassungsänderungen gehören zweifellos zu den wichtigen Angelegen- 
heiten des $ 19 Tit. II der Verf.-Urk.
	        
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