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liche Nachrichten, Inv.- u. A.-V., 8. 110). — Ausnahmsweise ist
das Schiedsgericht formell gebunden hinsichtlich der Unfallver-
sicherungspflicht von Betrieben durch deren Eintragung im Ge-
nossenschaftskataster und Zustellung des Mitgliedscheins (Hand-
buch der U.-V., S. 234 Anm. 8), hinsichtlich der Versicherung
gegen Invalidität und Alter vom 1. Jan. 1891 ab zwar nicht durch
‚Ausstellung der Quittungskarte, wohl aber durch eine vor Er-
hebung des Rentenanspruches ergangene Entscheidung der
Verwaltungsbehörde nach $ 122 des Inv.- u. A.-V.-G. (Amtliche
Nachrichten, Inv.- u. A.-V., 1891 No. 33; 1893 No. 206; 1895
No. 403).
Eine Besonderheit weist das Verfahren vor den Schieds-
gerichten der Invaliditäts- und Altersversicherungsanstalten auf.
Am Ausfalle der Prozesse ist hier nicht allein die beklagte An-
stalt betheiligt, sondern auch das Reich, das zu jeder Rente 50 M.
jährlich zuschiesst, und häufig mehrere andere Anstalten, die bei
der demnächstigen Rentenvertheilung durch das Rechnungsbureau
des Reichsversicherungsamts zur Deckung mit herangezogen werden
würden, weil der Bewerber früher in ihrem Bezirke beschäftigt
war (85 89, 90, 160 Inv. u. A.-V.-G.). Zur Wahrung dieser
Interessen sind Staatskommissare bestellt, die allen Verhand-
lungen der Anstalt berathend beiwohnen, gegen alle ihnen mit-
zutheilenden Rentenfestsetzungen (auch zu Gunsten der Bewerber
hinsichtlich der Höhe und des Anfangstags) Rechtsmittel einlegen,
Vergleiche durch ihren Widerspruch verhindern, Einsicht in die
Akten verlangen und an den Gerichtssitzungen theilnehmen dürfen.
Jeder Termin muss ihnen zeitig mitgetheilt werden, auch wenn
sie in der ersten Verhandlung fehlten (Amtliche Nachrichten, Inv.-
u. A.-V., 1892 No. 87). Das Gericht muss sie auf Wunsch jeder-
zeit hören; sie können Fragen an die Betheiligten richten, Anträge
stellen, und ihre Befugnisse sind etwa mit denen des Staatsanwalts
in Ehe- und Entmündigungssachen (88 593 ff. der C.-Pr.-O.) oder
auch bei Privatklagen ($ 417 der Str.-Pr.-O.) vergleichbar. Sie