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der Rechtskraft des der Entziehung bedingenden Erkenntnisses
an gerechnet, verhängt werden kann.
II.
Der Einfluss der Strafgesetznovelle vom 21. Nov. 1867 auf die
Gewerbegesetzgebung, betreffend die Ausschliessung vom
Gewerbebetriebe.
Eine wichtige Reform auf dem Gebiete der Normen, be-
treffend die Gewerbeausschliessung in Folge strafgerichtlicher
Verurtheilung, brachte die Strafgesetznovelle vom 21. Nov. 1867,
R.-G.-Bl. 131, indem sie die Erlöschung der nachtheiligen Folgen
strafgerichtlicher Verurtheilungen einführte.
Zufolge S 6 dieser Novelle haben die nachtheiligen Folgen,
welche noch ausser der Haupt- und Nebenstrafen schon aus dem
Strafgesetze oder Kraft gesetzlicher Vorschriften mit strafrecht-
lichen Erkenntnissen verbunden und insoferne dieselben nicht
insbesondere vom Richter zu verhängen sind, bei bestimmten in
dem genannten Paragraphen speziell angeführten Verbrechen,
sowie bei Vergehen und Uebertretungen ausser den Fällen der
SS 460, 461, 463 und 464 des Str.-G. nicht mehr einzutreten. Bei
Verurtheilungen zur Strafe wegen anderer als der bezogenen pri-
vilegirten Verbrechen hören die gedachten nachtheiligen Folgen
mit dem Ablaufe von 10 Jahren, wenn der Schuldige zu einer
wenigstens fünfjährigen Kerkerstrafe verurtheilt wurde, und ausser-
dem mit dem Ablauf von fünf Jahren, bei Verurtheilungen wegen
der oben angeführten Uebertretungen ($$ 460, 461, 463 und 464
des Str.-G.), jedoch mit dem Ablauf von drei Jahren nach dem
Einde der Strafe auf.
Wohl vertrat eine Zeit lang das Ministerium des Innern die
Anschauung, dass durch die Strafgesetznovelle von 1867 keine
Aenderung in den Bestimmungen der Gewerbeordnung ‚von
1859 eingetreten Sei. Der Erlass dieses Ministeriums vom