Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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der Rechtskraft des der Entziehung bedingenden Erkenntnisses 
an gerechnet, verhängt werden kann. 
II. 
Der Einfluss der Strafgesetznovelle vom 21. Nov. 1867 auf die 
Gewerbegesetzgebung, betreffend die Ausschliessung vom 
Gewerbebetriebe. 
Eine wichtige Reform auf dem Gebiete der Normen, be- 
treffend die Gewerbeausschliessung in Folge strafgerichtlicher 
Verurtheilung, brachte die Strafgesetznovelle vom 21. Nov. 1867, 
R.-G.-Bl. 131, indem sie die Erlöschung der nachtheiligen Folgen 
strafgerichtlicher Verurtheilungen einführte. 
Zufolge S 6 dieser Novelle haben die nachtheiligen Folgen, 
welche noch ausser der Haupt- und Nebenstrafen schon aus dem 
Strafgesetze oder Kraft gesetzlicher Vorschriften mit strafrecht- 
lichen Erkenntnissen verbunden und insoferne dieselben nicht 
insbesondere vom Richter zu verhängen sind, bei bestimmten in 
dem genannten Paragraphen speziell angeführten Verbrechen, 
sowie bei Vergehen und Uebertretungen ausser den Fällen der 
SS 460, 461, 463 und 464 des Str.-G. nicht mehr einzutreten. Bei 
Verurtheilungen zur Strafe wegen anderer als der bezogenen pri- 
vilegirten Verbrechen hören die gedachten nachtheiligen Folgen 
mit dem Ablaufe von 10 Jahren, wenn der Schuldige zu einer 
wenigstens fünfjährigen Kerkerstrafe verurtheilt wurde, und ausser- 
dem mit dem Ablauf von fünf Jahren, bei Verurtheilungen wegen 
der oben angeführten Uebertretungen ($$ 460, 461, 463 und 464 
des Str.-G.), jedoch mit dem Ablauf von drei Jahren nach dem 
Einde der Strafe auf. 
Wohl vertrat eine Zeit lang das Ministerium des Innern die 
Anschauung, dass durch die Strafgesetznovelle von 1867 keine 
Aenderung in den Bestimmungen der Gewerbeordnung ‚von 
1859 eingetreten Sei. Der Erlass dieses Ministeriums vom
	        
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