Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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18. Okt. 1868, Z. 15241° eröffnete, dass die Gewerbsausschlies- 
sung nicht als eine mit dem strafgerichtlichen Erkenntnisse ver- 
bundene Folge anzusehen sei, da selbe mit der Verurtheilung 
nicht nothwendiger Weise eintreten müsse, vielmehr die Behörden 
vorher zu untersuchen haben, ob nach Massgabe des Gewerbes 
und der Person des Unternehmers ein Missbrauch zu besorgen 
sei, und lediglich im bejahenden Fall mit der Ausschliessung vor- 
gegangen werden könne. 
Diese Ansicht, nach welcher die Einwirkung der Strafgesetz- 
novelle auf die Gewerbeordnung vollständig in Abrede gestellt 
wurde, theilte der Verwaltungsgerichtshof nicht. (Vgl. Entsch. 
vom 26. Febr. 1880, Z. 397, Bupwınsky No. 711.) — 
Um hier volle Klarheit zu haben, ist es, wie überall bei 
wissenschaftlichen Erörterungen nöthig, in das Begriffliche der 
Sache einzudringen. 
Es entsteht die Frage: Was sind Straffolgen im Sinne der 
citirten Strafgesetznovelle ? 
Behufs Formulirung des Begriffes der Straffolgen ist es er- 
forderlich, vorerst den Begriff der Strafe zu determiniren. 
Strafe ist jener Nachtheil, welcher einer Person recht- 
lich aus der von ihr begangenen Uebertretung einer 
Vorschrift des öffentlichen Rechtes durch die amtliche 
Konstatirung der Uebertretung erwächst. 
Innerhalb des eben von mir festgestellten allgemeinen Be- 
griffes der Strafe ist m. E. zu scheiden: a) der primäre Straf- 
inhalt, d. i. der nachtheilige Inhalt der speziellen behördlichen 
Emanation, des Erkenntnisses. — Ich möchte hier von Strafe 
im engeren und eigentlichen Sinne sprechen; — b) die 
nachtheiligen Straffolgen. 
5 Vgl. hiezu noch den Erlass des Ministeriums der Justiz vom 10. Nov. 
1871, 2. 12769, MayrHorer, Handbuch der österreichischen politischen Ver- 
waltung III, S, 578.
	        
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