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18. Okt. 1868, Z. 15241° eröffnete, dass die Gewerbsausschlies-
sung nicht als eine mit dem strafgerichtlichen Erkenntnisse ver-
bundene Folge anzusehen sei, da selbe mit der Verurtheilung
nicht nothwendiger Weise eintreten müsse, vielmehr die Behörden
vorher zu untersuchen haben, ob nach Massgabe des Gewerbes
und der Person des Unternehmers ein Missbrauch zu besorgen
sei, und lediglich im bejahenden Fall mit der Ausschliessung vor-
gegangen werden könne.
Diese Ansicht, nach welcher die Einwirkung der Strafgesetz-
novelle auf die Gewerbeordnung vollständig in Abrede gestellt
wurde, theilte der Verwaltungsgerichtshof nicht. (Vgl. Entsch.
vom 26. Febr. 1880, Z. 397, Bupwınsky No. 711.) —
Um hier volle Klarheit zu haben, ist es, wie überall bei
wissenschaftlichen Erörterungen nöthig, in das Begriffliche der
Sache einzudringen.
Es entsteht die Frage: Was sind Straffolgen im Sinne der
citirten Strafgesetznovelle ?
Behufs Formulirung des Begriffes der Straffolgen ist es er-
forderlich, vorerst den Begriff der Strafe zu determiniren.
Strafe ist jener Nachtheil, welcher einer Person recht-
lich aus der von ihr begangenen Uebertretung einer
Vorschrift des öffentlichen Rechtes durch die amtliche
Konstatirung der Uebertretung erwächst.
Innerhalb des eben von mir festgestellten allgemeinen Be-
griffes der Strafe ist m. E. zu scheiden: a) der primäre Straf-
inhalt, d. i. der nachtheilige Inhalt der speziellen behördlichen
Emanation, des Erkenntnisses. — Ich möchte hier von Strafe
im engeren und eigentlichen Sinne sprechen; — b) die
nachtheiligen Straffolgen.
5 Vgl. hiezu noch den Erlass des Ministeriums der Justiz vom 10. Nov.
1871, 2. 12769, MayrHorer, Handbuch der österreichischen politischen Ver-
waltung III, S, 578.