Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

— 594 — 
Ich gebe sonach nachstehende Begriffsbestimmung: Straf- 
folge ist jeder Nachtheil, welcher einer bestimmten 
Person aus der von ihr begangenen Uebertretung der 
öffentlich-rechtlichen Vorschriften rechtlich durch das 
Erkenntniss erwächst und nicht Erkenntnissinhalt 
selbst ist. 
Diesen Begriff der Straffolge anerkennt auch die Strafgesetz- 
novelle ex 1867 in ihrem oben citirten 8 6. 
Das Recht der politischen Behörden wegen eines der im 
& 7 der Gew.-O. bezeichneten Verurtheilungen einer Person vom 
Gewerbebetriebe ausschliessen zu können, involvirt einen Nach- 
theil, welcher für eine bestimmte Person aus der von ihr be- 
gangenen Uebertretung einer öffentlich-rechtlichen Vorschrift recht- 
lich durch ein Straferkenntniss erwächst und nicht Straferkennt- 
nissinhalt ist, somit eine nachtheilige Straffolge in Gemässheit 
des & 6 der Str.-G.-N. ex 1867. 
Der Umstand, dass im $ 7 der Gew.-O. ex:1859 die Aus- 
schliessung der dort bezeichneten Personen von dem Gewerbs- 
antritte nicht unbedingt angeordnet ist, sondern lediglich für den 
Fall der Besorgniss eines Missbrauches der Gewerbebehörde an- 
heimgegeben ist, kann die Anwendung der Strafgesetznovelle von 
1867 nicht beirren, da eine auf Grund dieser Norm verfügte 
Ausschliessung vom Gewerbsantritte, welche ohne die vorherige 
Verurtheilung auch bei der Besorgniss eines Missbrauches nicht 
zulässig gewesen wäre, sich gewiss für den Bewerber als eine 
nachtheilige gesetzliche Folge seiner Verurtheilung darstellt, 
welche daher durch die solche Folgen nach Ablauf des daselbst 
normirten Zeitraumes aufhebende Bestimmung des Gesetzes vom 
15. Nov. 1867 getroffen wird. 
Eine Scheidung der nachtheiligen Rechtsfolgen in 
ipso facto eintretende und nicht ipso facto (bedingt) ein- 
tretende Rechtsfolgen kennt ‚die Strafgesetznovelle 
nicht®. Es ist daher das hiermit nicht im Einklange stehende
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.