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Ich gebe sonach nachstehende Begriffsbestimmung: Straf-
folge ist jeder Nachtheil, welcher einer bestimmten
Person aus der von ihr begangenen Uebertretung der
öffentlich-rechtlichen Vorschriften rechtlich durch das
Erkenntniss erwächst und nicht Erkenntnissinhalt
selbst ist.
Diesen Begriff der Straffolge anerkennt auch die Strafgesetz-
novelle ex 1867 in ihrem oben citirten 8 6.
Das Recht der politischen Behörden wegen eines der im
& 7 der Gew.-O. bezeichneten Verurtheilungen einer Person vom
Gewerbebetriebe ausschliessen zu können, involvirt einen Nach-
theil, welcher für eine bestimmte Person aus der von ihr be-
gangenen Uebertretung einer öffentlich-rechtlichen Vorschrift recht-
lich durch ein Straferkenntniss erwächst und nicht Straferkennt-
nissinhalt ist, somit eine nachtheilige Straffolge in Gemässheit
des & 6 der Str.-G.-N. ex 1867.
Der Umstand, dass im $ 7 der Gew.-O. ex:1859 die Aus-
schliessung der dort bezeichneten Personen von dem Gewerbs-
antritte nicht unbedingt angeordnet ist, sondern lediglich für den
Fall der Besorgniss eines Missbrauches der Gewerbebehörde an-
heimgegeben ist, kann die Anwendung der Strafgesetznovelle von
1867 nicht beirren, da eine auf Grund dieser Norm verfügte
Ausschliessung vom Gewerbsantritte, welche ohne die vorherige
Verurtheilung auch bei der Besorgniss eines Missbrauches nicht
zulässig gewesen wäre, sich gewiss für den Bewerber als eine
nachtheilige gesetzliche Folge seiner Verurtheilung darstellt,
welche daher durch die solche Folgen nach Ablauf des daselbst
normirten Zeitraumes aufhebende Bestimmung des Gesetzes vom
15. Nov. 1867 getroffen wird.
Eine Scheidung der nachtheiligen Rechtsfolgen in
ipso facto eintretende und nicht ipso facto (bedingt) ein-
tretende Rechtsfolgen kennt ‚die Strafgesetznovelle
nicht®. Es ist daher das hiermit nicht im Einklange stehende