— 598 —
die Strafgesetznovelle ($ 6) ausdrücklich von ihrer Wirksamkeit
ausnimmt. Die gerichtliche Ausschliessung dauert so lange, als
sie erkannt wurde und ist zufolge Min.-Verordg. vom 29. Mai
1854, R.-G.-Bl. 134 in allen Fällen, wo das Gesetz nicht eine
besondere Bestimmung oder Beschränkung beifügt, nur der be-
ständige Verlust derselben zu verstehen.
Ein Aufhören einer solchen Ausschliessung ex lege giebt es
nicht; lediglich im Nachsichtswege kann diese Strafe vorzeitig
aufhören !?.,
Hinsichtlich administrativer Gewerbsausschliessungen in Folge
von. Verurtheilungen wegen Schleichhandels oder wegen schwerer
Gefällsübertretungen blieb es vollständig bei den Bestimmungen
der Gewerbeordnung von 1859, da die Strafgesetznovelle ex 1867
auf diese Delikte keinen Bezug hatte, und sohin auf die Gewerbe-
ausschliessung in Ansehung ihrer zeitlichen Wirksamkeit keine
Einwirkung bezw. Einschränkung statuirte.
348, 364, 383, 884, 404, 405, 407, 417, 418, 420, 445 des Str.-G.); dagegen
giebt es eine Reihe anderer Gesetzesstellen (so die $$ 345, 350, 351, 352,
362, 366, 367, 885, 399, 406, 415, 436, 438, 469, 478, 482, 483, 498 des Str.-G.),
wo der Verlust von Berichtigungen und Befähigungen u. s. w. gleichwie im
$ 515 des Str.-G. als alleinige Strafe nicht in Verbindung mit einer Geld-
oder Freiheitsstrafe angedroht ist. Es liegt ein nach beiden Richtungen genau
auseinander zu haltender Sprachgebrauch des Strafgesetzes vor.
12 Die gnadenweise Nachsicht der Strafe des Verlustes eines Gewerbes
gehört gemäss $ 5, Abs.8 der Min.-Verord. vom 31. Jan. 1860, R.-G.-Bl. 31,
zum Wirkungskreise des Ministeriums des Innern. Hierzu sei Nachstehendes
bemerkt: Eine Landesstelle bedeutete in einem speziellen Falle unterm
5. Febr. 1879, Z. 1521 einer Bezirksbehörde, dass die Entziehung einer Ge-
werbsberechtigung nach $ 188 der Gew.-O. ein Straferkenntniss begründet,
fand jedoch keine hinreichenden Gründe, das Gnadengesuch dem Ministerium
des Innern vorzulegen, zu dessen Kompetenz die gnadenweise Nachsicht ge-
hört. Das Ministerium gab ein direkt an dasselbe überreichtes Gnadengesuch
des bezüglichen Petenten der Landesstelle zur Amtshandlung in zweiter In-
stenz, „nachdem die im Grunde des $ 1388 der Gew.-O. erfolgte Gewerbs-
entziehung nicht als Strafe, sondern als gewerbapolizeiliche Massregel anzu-
sehen ist,“ Siehe Zeitschr. f. österr. Verw. 1881, 8. 81.