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TU.
Die Gewerbenovelle vom 15. März 1883, R.-G.-Bl. No. 39.
Es ist nunmehr die Frage zu beantworten, welchen Einfluss
die Gewerbenovelle vom 15. März 1883 auf den oben ausgeführten
Stand der Gesetzgebung in Ansehung der Gewerbeauschliessung
zufolge strafgerichtlicher Verurtheilung hatte.
$$ 5 und 6!31* dieser Gewerbenovelle treffen lediglich
18 Die bezüglichen Paragraphen der Gewerbe-Novelle lauten: $ 5: Per-
sonen, welche wegen eines Verbrechens, überhaupt wegen eines aus Gewinn-
sucht oder gegen die öffentliche Sittlichkeit begangenen Vergehens oder
wegen einer solchen Uebertretung oder wegen des im $ 486 des Str.-G.-B.
bezeichneten Vergehens, desgleichen wegen Schleichhandels, oder wegen
schwerer Gefällübertretung verurtheilt werden, können vom Antritte eines
Gewerbes dann ausgeschlossen werden, wenn nach der Eigenthümlichkeit des
letzteren im Zusammenhalte mit der Persönlichkeit des Unternehmers und
der von ihm begangenen strafbaren Handlung Missbrauch zu besorgen wäre,
in welch’ letzterem Falle dem Antritte des Gewerbes auch während der Dauer
der Untersuchung nicht stattzugeben ist. $ 6: Wer durch ein richterliches
oder administratives Erkenntniss von dem Betriebe eines Gewerbes entfernt
wurde, ist vom Antritte eines jeden Gewerbes ausgeschlossen, durch dessen
Ausübung der Zweck des Erkenntnisses vereitelt würde. Im Falle der Ver-
urtheilung durch ein richterliches Erkenntniss ist die Ausschliessung nur für
die Dauer gesetzlicher Straffolgen wirksam; in Fällen administrativer Er-
kenntnisse kann von den politischen Landesbehörden die Ausschliessung
solcher Personen mit Rücksicht auf ihre nachmulige längere, tadellose Haltung
behoben werden.
1 Unter die Vergehen und Uebertretungen aus Gewinnsucht sind zu
rechnen: Diebstähle, Veruntreuungen, Theilnehmung an diesen Uebertretungen,
Betrügereien, Vergehen gegen das literarische und artistische Eigenthum,
Ankauf verdächtiger Waaren, unredliche Handlungen, Kreditgeschäfte in Ge-
mässheit des Gesetzes vom 28. Mai 1881, No. 47. R.-G.-B., Vereitlung von
Zwangsvollstreckungen nach dem Gesetze vom 25. Mai 1883, No. 78, R.-G.-B.
— Zu den Vergehen und Debertretungen gegen die öffentliche Sittlichkeit
gehören dagegen gewisse Unzuchtsfälle, die Eingehung einer gesetzwidrigen
Ehe ohne Dispensation, gewerbsmässige Unzucht, Kuppelei, gröbliches und
öffentliches Aergerniss verursachende Verletzungen der Sittlichkeit oder Ehren-
haftigkeit, das Betteln als Uebertretung des Gesetzes vom 24. Mai 1885,
Str.-G.-B. 89, das Spielen verbotener Spiele und gewisse Fälle der Trunken-
heit. Vgl. MAYRHOFER- v. GRÜNBÜHEL a. a. 0.