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Bestimmungen hinsichtlich der Ausschliessung vom An-
tritte des Gewerbebetriebes und nicht auch hinsichtlich
des Gewerbsverlustes. Es bleiben’ sohin bezüglich des
Eintrittes des Gewerbsverlustes die Bestimmungen des
(fesetzes vom Jahre 1859 ($ 138) in jener Geltung, wie
sie seit Wirksamkeit der Strafgesetznovelle in der oben
angeführten Weise bestanden.
8 5 der Gew.-Nov. trifit Bestimmungen hinsichtlich des Ge-
werbeantrittes in Ansehung jener Personen, welche bestimmter
in demselben genau angeführter Delikte verurtheilt wurden, ohne
Rücksicht, ob dieselben vom Gewerbsbetriebe bereits behördlich
ausgeschlossen wurden oder nicht, und ist materiell nahezu gleich-
bedeutend mit 8 7 der Gew.-O. ex 1859; nur erscheinen in dem-
selben anstatt des Passus „wegen schuldbaren Konkurses“ der
Passus „wegen des im $ 486 des Str.-G.-B. bezeichneten Ver-
gehens“ und an Stelle von „im Zusarmmenhalte mit der Persön-
lichkeit des Unternehmers* der Passus „im Zusammenhalte mit
der Persönlichkeit des Unternehmers und der von ihm begangenen
Handlung“, ferner an Stelle von „sind ausgeschlossen“ der Passus
„können ausgeschlossen werden“ gesetzt.
Fast möchte insbesondere mit Rücksicht auf die letztere Verän-
derung (Ersetzung des Wortes „sind“ durch „können“) angenommen
werden, als ob 8 5 der Gew.-Nov. noch günstigere Bestimmungen
getroffen hätte, als bisher bestanden. Es wäre dies richtig, wenn
8 7 der Gew.-O. noch vollständig in Geltung gewesen wäre, was-
jedoch, wie oben ausgeführt, nicht der Fall ist, indem derselbe
durch die Strafgesetznovelle von 1867 bedeutend eingeschränkt
wurde.
Aus den bezüglichen Veränderungen in der Textirung des
$ 5 der Gew.-Nov. gegenüber $ 7 der Gew.-O. ist anzunehmen,
dass der Gesetzgeber denselben hinsichtlich des Deliktskreises in
jener Weise gelten lassen wollte, wie er ihn feststellte.
S 5 der Gew.-Nov. enthält somit eine Erweiterung des