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7) Der Staat als Hüter der Rechtsordnung. 8) Jeder Unterthan
als Interessent an der Rechtsordnung. 9) Das geschädigte
Rechtssubjekt. 10) Das Schutzobjekt. 11) Das Handlungsobjekt,
12) Das räumliche Recht.
Aus dieser Reihe werden herausgegriffen das Schutzobjekt, das
Handlungsobjekt, das Definitionsobjekt, das räumliche Objekt
($ 2öfg.).. Schutzobjekt ist „dasjenige Objekt (ein Zustand, Gefühl,
Recht, eine Pflicht), welches durch das einzelne Verbrechen angegriffen
wird“. Objekt schlechthin des Verbrechens (regelmässig das Hand-
lungsobjekt, ausnahmsweise jedoch auch das räumliche Objekt der Handlung)
ist „dasjenige Objekt, an welchem das Verbrechen begangen wird, bezw. welches
durch das Verbrechen erzeugt werden muss, damit.der das betreffende Verbrechen
charakterisirende Angriff auf ein Schutzobjekt vorliegt“ (S. 194). Definitions-
objekt ist, was in der Definition eines gesetzlichen Verbrechensthatbestandes
als Objekt des betreffenden Verbrechens erscheint. Weniger wichtig sei das
räumliche Objekt, das nicht nothwendiger Weise bei jedem Verbrechen
vorkäme. Zu den Schutzobjekten sowie den Verbrechensobjekten schlechthin
sodann übergehend, bespricht der Verfasser die verschiedenen Modalitäten,
sowie das Verhältniss der Verbrechen zu ihren Schutzobjekten, den prinzi-
palen und den event. neben diesen vorhandenen sekundären Schutzobjekten;
auch präzisirt er seine Auffassung betreffend die räumlichen Objekte sowie
die Bedeutung der Zeit bei Verbrechen ($ 34fg.).
Diese Sätze bilden den eigentlichen Mittelpunkt der Ausführungen des
Verfassers (II. und III. Abtheilung); es wird denselben ein Ueberblick über
die verschiedenen Verbrechensobjekttheorien vorangestellt (FEUERBACH,
WÄCHTER, BERNER etc. I. Abth., S. 1—56, vgl. auch Einiges über die
GeyeEr'sche Theorie 8. 173) und eine IV. Abtheilung hinzugefügt, in der die
Anwendung der gewonnenen Resultate an den Verbrechen des D. Str.-G.-B.
im Einzelnen durchgeführt wird.
Die Stärke des Buches liegt jedenfalls in der Unterscheidung zwischen
dem schlechthin sog. Objekte und dem Schutzobjekte des Verbrechens und
glauben wir, dass dasselbe darin einen wesentlichen Fortschritt in der all-
gemeinen Lehre des Strafrechts bedeutet. Die Grundlegung dieser Unter-
scheidung wird mit scharfsinnigen Argumenten vertheidigt. Einige Fragen
bleiben jedoch bei Verwerthung der so gewonnenen Begriffe übrig, ins-
besondere. in der Lehre von den Unterlassungs-, sowie in der der reinen
Ungehorsamsverbrechen; auch - erscheint auffallend, bei der Definition der
schlechthin sog. Verbrechensobjekte, die Nebeneinanderstellung der Objekte,
an denen die Handlung vorgenommen wird, neben denjenigen, die durch die
Handlung erzeugt werden; schärfer müsste auch die Abgrenzung dieser
Letzteren von den Verbrechensmitteln gefasst werden. — Was aber die
übrigen Verbrechensobjektkategorien anbetrifft, so kann deren Aufstellung
kaum recht befriedigen, zumal sie auf einer u. E. viel zu weiten Definition