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endlich, wie S. will, mit der vagen Annahme erklären zu wollen, dass sie nur
„mehr oder weniger“ rechtlich von Belang sind, ist im Ergebniss so offenbar —
unzulänglich, dass es müssig erscheinen muss, S.'s Versuche einer Ableitung
dieses Ergebnisses hier im Einzelnen zu widerlegen. Es genlige, darauf zu
verweisen, dass 8. zu Normen „von staatsrechtlicher Wirksamkeit“ gelangt,
denen keine „völkerrechtliche .Bedeutung“ zukommt! Ref. glaubt demnach,
sich mit dem Hinweis auf seine Darlegungen im V. Bande dieser Zeitschrift
beschränken zu können.
Auch dort, wo $. speziell von der „Stellungnahme der Wissenschaft“
handelt, bieten seine Argumentationen keine Beweisführung. Seine Erörte-
rungen über den Souveränitätsbegriff sind lang, ohne gründlich zu sein.
Wenn er die faktische, und wie gezeigt wurde, auch positivrechtliche suprema
potestas des Kaisers von Oesterreich auf bosnischem Boden mit der Ueber-
macht des siegreichen „Kaisers von Deutschland“ (sic!) innerhalb der vor-
übergehend okkupirten französischen Provinzen vergleicht, so beweist er eben
dass er den Begriff der Supremitas trotz der langen Untersuchung nicht er-
fasst hat — hatte denn der deutsche Kaiser auch nur jemals den animus, in
Versailles seine Herrschaft zu etabliren? Auch den technischen Begriff der
Herrschaft hat S. von Lasann nicht erfassen gelernt. Besonders auffällig
aber müssen die wesentlichen Irrthümer erscheinen, die S. in Bezug auf das
österreichische Verfassungsrecht unterlaufen sind, und die SCHwIckEr (in der
wissenschaftlichen Beilage der Münchener Allgemeinen Zeitung No. 127ai
93) bereits aufgezeigt hat. Sehr dankenswerth ist jedenfalls in diesem sehr
schön ausgestattetem Buche die ausführliche Wiedergabe der einschlägigen
Vertrags- und Gesetzes-Materialien. Die Sorgfalt S.’s, die hier zu Tage tritt,
verspricht Gutes für seine weiteren Arbeiten.
Prag. Lingg.
Dr. Franz Hauke, a. o. Professor der Rechte an K. K. Franz Joseph-Uni-
versität ın Uzernowitz. Die geschichtlichen Grundlagen des
Monarchenrechts. Wien und Leipzig, Wilhelm Braumüller, K. und
K. Hof- und Universitäts-Buchhändler, 1894. 146 S. 8°,
Für keinen Staat der Welt, selbst Deutschland nicht ausgenommen, ist
die Monarchie von grösserer Bedeutung als für Oesterreich. Erscheint sie
sonst lediglich als eine unter mehreren, an sich möglichen Verfassungsformen,
Willen enteigneten Hausbesitzer einreden wollen, er habe mit dem Ent-
eigner einen Consensualvertrag geschlossen“, nur mit demselben Rechte kaun
man den Kaiser von Oesterreich als den Stellvertreter des Sultans erklären!
Aber „mit demselben Rechte könnte wan fingiren, der zu einer Gefängniss-
strafe verurtheilte Verbrecher habe eine Wohnung nebst Beköstigung im Ge-
fängniss. gemiethet . . ..“