nämlich im Fürstenthum Schwarzburg-Sondershausen ein — und
zwar ein beschränktes — Verfassungsänderungsverbot besteht, die
übrigen drei gestatten die Aenderung ausdrücklich, jedoch nur
unter ganz bestimmten Kautelen.
Das Landesgrundgesetz des Fürstenthums Schwarzburg-
Sondershausen’? vom 8. Julius 1857 bestimmt in & 17:
„Der Regent übt im Namen des Fürsten die Staatsgewalt,
wie sie dem Fürsten selbst zusteht. Es dürfen jedoch während
der Regentschaft Veränderungen der Verfassung, welche die
Rechte des Fürsten schmälern oder demselben neue Verpflich-
tungen auferlegen, nicht vorgenommen werden.“
Hienach steht dem Regenten die Ausübung der vollen Staats-
gewalt, insbesondere auch die Befugniss zur Vornahme von Ver-
fassungsänderungen auf verfassungsmässigem Wege zu’®, doch ist
letztere Befugniss insofern durch das Gesetz beschränkt, als solche
Bestimmungen, welche eine Schmälerung der Rechte des Fürsten
bedeuten oder diesem neue Verpflichtungen bringen, nicht erlassen
werden dürfen; indess ist der Regent an diese Schranke nicht ge-
bunden, da es sich um eine Bindung des Gesetzgebers handelt,
die nach dem früher Ausgeführten nicht für zwWässig zu erachten
ist. Mithin kann auch nach dem Rechte von Schwarzburg-
Sondershausen die Verfassung jeder Zeit, insonderheit auch unter
einem Reichsverweser ohne Einschränkung geändert werden.
Ist sonach die vom Schwarzburg-Sondershausen’schen Gesetz-
geber gesetzte Schranke wirkungslos, so verhält es sich nicht ebenso
mit den in den andern drei Staaten — Württemberg, Sachsen
und Oldenburg — statuirten Einschränkungen.
Es gilt dies insbesondere in erster Linie von der etwas eigen-
thümlichen Bestimmung des Königreichs Württemberg°”.
Dessen Verfassungsurkunde vom 25. Sept. 1819 stellt in $ 15 den
Grundsatz an die Spitze:
79 cf, STOERK, Handbuch der deutschen Verfassungen. Leipzig 1884, S. 485.
80 cf. STOERK, 8. 173. F