Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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wir wünschten, dass alle Gegner dieser Genossenschaften diesen Abschnitt 
lesen möchten, denn die Darstellung dieser Genossenschaftsart ist eine streng 
objektive und der Verfasser erkennt sehr richtig die wirthschaftliche Be- 
rechtigung der Konsumvereine, wie er schlagend die Angriffe der Gegner 
widerlegt. 
Der letzte Abschnitt „Das Genossenschaftswesen und die Innungen; 
das letzte Ziel alles genossenschaftlichen Wirkens“, ist der wichtigste, er ist 
kurz, aber inhaltsschwer. Es kann nicht im Rahmen dieser Besprechung 
liegen, diesen Abschnitt zu kritisiren, die Kritik möchte umfangreicher als 
der Abschnitt werden. Der Verfasser findet in den Innungen die Feinde der 
Genossenschaften und doch gehört es zu den gesetzlichen Aufgaben der 
Innungen, den gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb der Mitglieder zu pflegen; 
die Innungen waren zwar vor Jahren Gegner der Genossenschaften — heute 
sind sie es nicht mehr. Freilich, das ist richtig, dass die grosse Masse der 
Handwerker den Genossenschaften gegenüber in vollständiger Gleichgiltigkeit 
verharrt, denn sie erwartet vom Staste Sicherung ihrer Existenz ohne ihr 
Zuthun. Und im Uebrigen erschweren Neid und Missgunst das Entstehen 
der Handwerkergenossenschaften, es fehlt im Handwerkerstande eben der ge- 
nossenschaftliche Geist. 
Eine Angabe dieses Abschnittes über die Kreditgenossenschaften kann 
nicht unwidersprochen bleiben; der Verfasser behauptet, dass die Vorschuss- 
vereine für Bildungszwecke keinen Pfennig ausgeben, aus dem grossen Jahres- 
bericht des Anwaltes des Allgemeinen Verbandes hätte der Verfasser sich 
überzeugen können, dass von 1038 berichtenden Vorschussvereinen im Jahre 
1893 68556 Mark für Bildungszwecke aufgewendet wurden. 
Crüger.
	        
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