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„Der Reichsverweser übt die Staatsgewalt in demselben
Umfange, wie sie dem König zusteht, im Namen des Königs
verfassungsmässig aus.“
In Absatz 2 heisst es sodann mit Bezug auf das Recht zur
Vornahme von Verfassungsänderungen:
„Jede während einer Reichsverwesung verabschiedete Ver-
änderung eines Verfassungspunktes gilt nur für die Dauer
der Regentschaft.“
Hier handelt es sich um keine Bindung des Gesetzgebers wie
im vorigen Falle. Die Staatsgewalt kann sich hienach auch während
der Dauer der Regentschaft frei und ungehindert bethätigen. Es
besteht sohin kein Grund, eine derartige Vorschrift für unwirk-
sam zu erklären. Eine andere Frage ist, ob dieselbe gerade be-
sonders praktisch ist. —
Die Verf.-Urk. des Königreichs Sachsen°! vom 4. Sept. 1831
bestimmt in & 12:
„Der Regierungsverweser übt die Staatsgewalt in dem Um-
fange, wie sie dem Könige zusteht, unter dessen Namen ver-
fassungsmässig aus. Veränderungen in der Verfassung dürfen
von dem Regierungsverweser weder in Antrag gebracht noch,
wenn sie von den Ständen beantragt werden, genehmigt werden,
als wenn solche von ihm unter Beirath des nach $ 11 kon-
stituirten Familienrathes und in Folge eines in dem daselbst
vorgeschriebenen Maasse gefassten Beschlusses geschieht. Der-
gleichen Aenderungen erhalten aber dann bleibende Giltig-
keit.“
Der Schlusssatz ist offenbar mit Rücksicht auf die Bestim-
mung der württembergischen Verfassungsurkunde beigefügt worden.
Er hätte indess füglich wegbleiben können, da er nur Selbstver-
ständliches enthält.
Eine ähnliche Vorschrift wie in der sächsischen Verfassungs-
91 STOERK, 9. 110.