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im Betrieb der inländischen Unternehmung im Ausland beschäf-
tigt sind, vorausgesetzt, dass sie nicht nach der Gesetzgebung des aus-
wärtigen Staates versichert sind. Zugleich ist nunmehr allen Unter-
nehmern ohne Unterschied der freiwillige Beitritt zur Unfallversiche-
rung für sich und die Personen in ihrem Geschäftsbetrieb gestattet.
Die wesentlichen Eigenthümlichkeiten, durch welche sich die
österreichische Einrichtung der Arbeiterversicheruug von der
deutschen unterscheidet, die territorialen Verbände und das Umlags-
verfahren, haben sich im Allgemeinen bewährt. Die Einzelfragen
hat sie zumeist mit dem deutschen Institut gemeinsam. Einige That-
sachen und Begriffe, welche im Arbeiterversicherungsrecht praktisch
werden, theils allgemeiner Natur, theils dem Institute eigenthüm-
lich, will ich im Nachstehenden an der Hand des Werkes MENZELS
untersuchen. MENZEL ist analytisch veranlagt, klar, einfach, un-
befangen, weniger schwungvoll. Sein Werk ist geeignet, jeden
Denkwilligen in die Theorie des Instituts einzuführen und für das
Studium des österreichischen Rechts unentbehrlich. Insbesondere
ist die Darstellung der Unfallversicherung gelungen, während die
Schwäche des Analytikers sich dort zeigt, wo der Verfasser sich
ohne Vorbild und Analogie entscheiden soll. Wir finden z. B.
am Schlusse des $ 87 (S. 374) den Satz: „Ob die einzelnen privi-
legirten Versicherungsberechtigten auf Grund einer Willenserklä-
rung das Versicherungsverhältniss jederzeit lösen können, oder ob
nur ein korporativer Austritt aller im Betriebe beschäftigten Per-
sonen möglich sei, ob hiebei auch der Unternehmer seine Zu-
stimmung ertheilen müsse, ob endlich die Nichtzahlung der Be-
träge durch vier aufeinander folgende Wochen eine Auflösung
des Versicherungsverhältnisses ebenso herbeiführe, wie sonst bei
versicherungsberechtigten Personen: sind Fragen, welche auf
Grund des geltenden Gesetzes nicht beantwortet werden können. *
Wenn aber nun ein solcher Fall eintritt, . wie soll der Richter
ihn beantworten, wenn der Systematiker ihn verlässt?
Im Personenrechte des Arbeiterversicherungsrechtes ist ins-