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am Produkt erkannt und dann auch darnach bemessen wird
(OÖFNER, Rechtsprinzip des Arbeitslohns). Die Unterscheidung von
Lohn und Gehalt ist mehr sozial, als logisch zu fassen. Auch
die Erklärung des Gehaltes als Zeitlohn bei üblich längerer Dienst-
zeit (welche MENZEL versucht) ist nicht sprachgerecht. Gesellen
und Dienstboten erhalten Lohn, Handlungsgehilfen und Diurnisten
Gehalt. Im Allgemeinen kann man sagen: Werk- und Muskel-
arbeit bringen Lohn.
Von den juristischen Thatsachen, welche auch im Ar-
beiterversicherungsrecht practisch werden (MEnzEL 8 25), wird die
Vereinbarung (Gesammtakt) und ihr Unterschied von dem Ver-
trag derzeit öfters besprochen. Namentlich war der verstorbene
Kuntze ihr Prophet. Der Unterschied kam zufällig vor kurzer
Zeit auch im politischen Leben, in einer Rede des ungarischen
Juztizminister SzILAGYI über das Verhältniss zwischen den beiden
Hälften der österr.-ungar. Monarchie zur Sprache. Man hatte
den Vertragscharakter des Verhältnisses angefochten. Der Justiz-
minister erklärte, dass es sich nicht um einen Vertrag, wohl aber
um eine bindende Vereinbarung handle. Der Gegensatz zwischen
Vereinbarung und Vertrag besteht nicht darin, dass bei der
ersteren Einheitlichkeit, beim Vertrag Differenz der Interessen
besteht; auch der Gesellschaftsvertrag ist ein Vertrag. Der Ge-
danke der Vereinbarung entspricht vielmehr dem des Versprechens
als Verpflichtungsgrund, und erweitert ihn auf die Fälle, bei denen
die Erklärung kein Versprechen enthält, sondern einen anderen
rechtserzeugenden Inhalt hat. Er verlegt das rechtlich bindende
Moment von dem Zusammentreffen der Erklärungen in die ein-
zelne Erklärung selbst. Das Zusammentreffen der Erklärungen
beider Theile, die Einigung, ist wohl zumeist die nothwendige
Ergänzung, kann aber auch fehlen. Wann dies der Fall ist, wann
und in welcher Art die Ergänzung stattzufinden hat, ist induktiv,
das heisst, nicht aus reiner Logik, sondern rechtspolitisch, mit
Rücksicht auf die Ergebnisse der bisherigen Erfahrung und die