Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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Schlüsse, welche sie gestatten, zu beantworten. Nach ihnen ist 
zu entscheiden, ob Annahme der Erklärung nöthig ist, damit der 
beabsichtigte rechtliche Erfolg eintrete, ob Mittheilung Seitens 
des Erklärenden oder Kenntnissnahme irgend welcher Art genügt, 
ob die Annahme sofort erfolgen muss, ausdrücklich oder nur still- 
schweigend u. a. Die durch den bisherigen Vertragsbegriff fest- 
gehaltene Bedingung der unitas actus für das rechtliche Gebunden- 
sein entfällt, und das Rechtsdenken, ob, in welcher Art und Zeit 
die Erklärungen zusammenschliessen müssen, wird frei. Die Lehre 
vom Gesammtakt führt also auf die Lehre von der Willens- 
erklärung als Rechtsgrund, in welcher auch das Versprechen 
als Verpflichtungsgrund aufgeht. Der Vertrag aber erscheint als 
die vorzüglichste Unterart des Gesammtaktes. 
Der öffentliche Character des Arbeiterversicherungsrechtes, 
welcher den hergebrachten Formalismus auch im Prozess an 
manchen Orten durchbricht, hat auch in der Lehre der Fristen, 
bei der Unterscheidung zwischen Präclusiv- und Verjährungsfrist, 
einige Verwirrung hervorgerufen. Man verlangt herkömmlich für 
die Verjährung eine Klage (oder Einrede), und lässt sonstige 
rechtlich bedeutsame Acte befristet sein. Aber die österreichi- 
schen Arbeiterversicherungsgesetze sind der Unterscheidung nicht 
günstig und setzen MENZEL, der die alte Formel beibehalten will, 
ohre die Sache zu opfern, in arge Verlegenheit. So z. B. ist 
die Frist für die Anmeldung eines Unfalls nach den Bedingungen 
ihres Laufs eine Verjährungsfrist d. h. sie wird durch die Hemm- 
nisse und Hindernisse der Verjährung verlängert. Auch MEnzEL 
stimmt bei, aber er ist ängstlich bestrebt, zu seiner Rechtferti- 
gung darzuthun, dass die Anmeldung eigentlich eine Klage sei. 
Die Frist der Entschädigungsklage erklärt MEnzEL als Präclusiv- 
frist und bemüht sich nun zu beweisen, dass sie eigentlich keine 
Klage, sondern eine Beschwerde sei. Es thut hier wiederum noth, 
den rechtspolitischen Gesichtspunkt walten zu lassen. Die Unter- 
scheidung ist darnach zu treffen, ob grundsätzlich oder (bei einem
	        
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