Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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bestehenden Gesetz) nach dem erkennbaren Willen des Gesetz- 
gebers die Frist zur Geltendmachung eines Anspruchs durch 
Hemmnisse und Hindernisse normal verlängert werden soll (Ver- 
jJährungsfrist), oder ob nur abnormal im Wege der Wiederein- 
setzung, oder gar nicht, weil die scharfe Begrenzung der Schwebe- 
zeit derart wichtig ist, dass sie die Härte in einzelnen seltenen 
Fällen rechtfertigt (Präklusivfrist). Die Art der Geltendmachung 
(Anmeldung, Klage, Abzug, Retention) ist unwesentlich. Man 
mag für die gerichtliche Geltendmachung theoretisch Klage und 
Beschwerde als die beiden Grundformen aufstellen, an welche sich 
der Gedanke, ob. Verjährung oder Präklusivfrist gewollt sei, an- 
schliesst. Bei Verfassung eines Gesetzes soll auch darauf gesehen 
werden, durch Anschluss an eine Theorie den Willen des Gesetz- 
gebers klar auszudrücken. Wenn aber letzteres, wie bei den öster- 
reichischen Arbeiterversicherungsgesetzen, nicht der Fall ist, so muss 
man das materiellrechtliche Unterscheidungsmoment festhalten, um 
nicht, was im Gesetz Klage genannt ist und prozessual in jeder 
Beziehung als Klage behandelt wird, dennoch als Beschwerde er- 
klären zu müssen. Für die aussergerichtliche Geltendmachung 
des Anspruchs ist der Unterschied von Klage und Beschwerde 
ganz unanwendbar. Die Ausübung des Abzugsrechtes, welches 
dem Arbeitgeber gegenüber dem Arbeiter gewährt ist, lässt sich 
in die Zweitheilung nicht fassen. Die Frist für sie ist als Prä- 
klusivfrist anzunehmen, aber nicht, weil sie keine Klage ist, sondern 
nur, weil der Gesetzgeber sich durch den Schutz des Arbeiters 
vor übermässigem Lohnabzug leiten lässt. 
Im Unfallversicherungsrecht spielt der Causalzusammen- 
hang eine wichtige Rolle. Der Begriff wird insbesondere klar, 
wenn man den Uausalzusammenhang bei Unterlassungen unter- 
sucht (OFNER, Beiträge). ‘Hier wird es offenbar, dass der Causal- 
zusammenhang nicht Ursächlichkeit im naturwissenschaftlichen Sinn 
ist, sondern insbesondere auch das Nichteintreffen von Ereig- 
nissen begreift, welche die normale Entwicklung hindern oder unter-
	        
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