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bestehenden Gesetz) nach dem erkennbaren Willen des Gesetz-
gebers die Frist zur Geltendmachung eines Anspruchs durch
Hemmnisse und Hindernisse normal verlängert werden soll (Ver-
jJährungsfrist), oder ob nur abnormal im Wege der Wiederein-
setzung, oder gar nicht, weil die scharfe Begrenzung der Schwebe-
zeit derart wichtig ist, dass sie die Härte in einzelnen seltenen
Fällen rechtfertigt (Präklusivfrist). Die Art der Geltendmachung
(Anmeldung, Klage, Abzug, Retention) ist unwesentlich. Man
mag für die gerichtliche Geltendmachung theoretisch Klage und
Beschwerde als die beiden Grundformen aufstellen, an welche sich
der Gedanke, ob. Verjährung oder Präklusivfrist gewollt sei, an-
schliesst. Bei Verfassung eines Gesetzes soll auch darauf gesehen
werden, durch Anschluss an eine Theorie den Willen des Gesetz-
gebers klar auszudrücken. Wenn aber letzteres, wie bei den öster-
reichischen Arbeiterversicherungsgesetzen, nicht der Fall ist, so muss
man das materiellrechtliche Unterscheidungsmoment festhalten, um
nicht, was im Gesetz Klage genannt ist und prozessual in jeder
Beziehung als Klage behandelt wird, dennoch als Beschwerde er-
klären zu müssen. Für die aussergerichtliche Geltendmachung
des Anspruchs ist der Unterschied von Klage und Beschwerde
ganz unanwendbar. Die Ausübung des Abzugsrechtes, welches
dem Arbeitgeber gegenüber dem Arbeiter gewährt ist, lässt sich
in die Zweitheilung nicht fassen. Die Frist für sie ist als Prä-
klusivfrist anzunehmen, aber nicht, weil sie keine Klage ist, sondern
nur, weil der Gesetzgeber sich durch den Schutz des Arbeiters
vor übermässigem Lohnabzug leiten lässt.
Im Unfallversicherungsrecht spielt der Causalzusammen-
hang eine wichtige Rolle. Der Begriff wird insbesondere klar,
wenn man den Uausalzusammenhang bei Unterlassungen unter-
sucht (OFNER, Beiträge). ‘Hier wird es offenbar, dass der Causal-
zusammenhang nicht Ursächlichkeit im naturwissenschaftlichen Sinn
ist, sondern insbesondere auch das Nichteintreffen von Ereig-
nissen begreift, welche die normale Entwicklung hindern oder unter-