Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

brechen; dass der causale Zusammenhang in diesem Sinn aber zu 
weit ist, um allein führen zu können. Gesetzgeber und Richter 
müssen vielmehr von dem Zweck der Untersuchung, von der bil- 
ligen Besitz- und Schadensvertheilung im Civilrecht, von dem Schutz 
der Gesellschaft gegen mangelndes Characterminimum im Straf- 
recht ausgehen, und darnach die Grenze der einrechenbaren 
Ereignisse bestimmen. Wenn Jemand einen Anderen auf seinem 
Wege aufhält und dieser sodann vor einem Hause vorübergeht, 
von dessen Dach in diesem Augenblick ein Ziegel herabfällt und 
ihn verletzt, so ist, rein objectiv betrachtet, ein causaler Zusammen- 
hang zwischen der Verzögerung und dem Tod vorhanden; 
denn ohne sie wäre der Mann früher vorbeigegangen und nicht 
beschädigt worden. Man braucht bloss anzunehmen, dass der Ver- 
zögernde gewusst hat, es werden zu jener Zeit Ziegel herabgeworfen, 
und man wird die Zurechnung gewiss durch Mangel des Causal- 
zusammenhangs nicht ausschliessen. Aber die Vorhersicht ist nicht 
zu verlangen, und wenn man daher gemeinhin sagt, es fehle der 
Causalzusammenhang, so ist diess eine Begrenzung der einzu- 
beziehenden Thatsachen aus einem allgemeineren Schuldbegriff. 
Eine ähnliche Begrenzung findet im Civilrecht bei Feststellung der 
Haftung für Schaden statt. Bei der Arbeiterversicherung darf die 
Zurechenbarkeit dem Zwecke des Gesetzes entsprechend nicht zu 
enge gezogen werden. 
Für die Entwickelung eines Rechtes ist die Art der zur Aus- 
führung berufenen Behörden von hoher Wichtigkeit. In Oester- 
reich ist die Arbeiterversicherung zu grossem Theil den Verwal- 
tungsbehörden unterstellt (für die Entschädigungsprozesse bestehen 
ebenso wie im Deutschen Reich Schiedsgerichte),,. Die oberste 
Instanz in Verwaltungsrechtssachen ist gemeinhin der Verwaltungs- 
gerichtshof; aber er ist incompetent, wenn die Behörde freies Er- 
messen hat. Ueber diese Grenze ist Streit, namentlich zwischen 
BERNATZIK, welcher das freie Ermessen nach dem allgemeinen 
Sprachgebrauch auslegt, und TEZNErR, welcher die Judicatur des 
Archiv für öffentliches Recht. X. 1. 5
	        
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