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Die Arbeiterversicherung nach österreichischem Recht ist
Unfall- oder Krankenversicherung. Unter den der Unfallversiche-
rung eigenthümlichen oder wenigstens durch sie erst zur Entfal-
tung gebrachten Begriffen ist der des Betriebsunfalls der
wichtigste.
Rosın, der die specifischen Gefahren des Betriebs in den
Begriff einbezieht, ist hier wohl das Opfer seines Scharfsinns ge-
worden. Jede Unterscheidung innerhalb der Unfälle, welche mit
der Thätigkeit des Arbeiters im unmittelbaren causalen Zu-
sammenhange stehen, ist von Uebel und im Widerspruch mit dem
Grund für die Unfallversicherung, der Nothlage des Arbeiters
durch seine Stellung. Wenn sich das deutsche Reichsgericht der
Auffassung Rosın’s zuwendet, so ist dies keine Bestätigung ihrer
Richtigkeit, sondern nur ihrer Gefahr. Es ist selbstverständlich,
dass alle Anhänger der alten Schadenersatztheorie am Versiche-
rungsanspruch mäkeln, man soll aber daran nicht mäkeln lassen.
Die Erklärung MEnzer’s, „Betriebsunfall ist Verunglückung im
Dienst“, verdient ungetheilte Anerkennung. Bei der allgemeinen
Definition des Betriebs selbst ($ 22) ist er etwas trocken. Betrieb
ist ihm „eine Gesammtheit von Sachgütern und menschlicher
Thätigkeit, verknüpft durch einen einheitlichen wirthschaftlichen
Zweck von relativer Dauer“. Eine Gesammtheit von Sachgütern
und Thätigkeit! Dieses „und“ macht schauern; wie mag man
Sachgüter und Thätigkeit addiren? Bei dem Betrieb ist die Thätig-
keit das wesentliche; die Sachgüter sind nur Unterlage und Mittel.
Bei allen Eigenschaften und Abtheilungen (gefährlicher, Hilfs-,
Nebenbetrieb u. a.), bei allen Folgebegriffen, z. B. gerade dem
des Betriebsunfalls, wie MENZEL anerkennt, ist die Thätigkeit das
bestimmende Moment. Wohl kann in einzelnen Fällen, nament-
lich bei sachenrechtlichen Verfügungen, die Gesammtheit der durch
die einheitliche Zweckthätigkeit verbundenen Güter das Object
sein; dann ist aber wieder die Thätigkeit nicht Object. Man mag
daher zwei Begriffe für die Thätigkeit und für die Gütereinheit
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