Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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Die Arbeiterversicherung nach österreichischem Recht ist 
Unfall- oder Krankenversicherung. Unter den der Unfallversiche- 
rung eigenthümlichen oder wenigstens durch sie erst zur Entfal- 
tung gebrachten Begriffen ist der des Betriebsunfalls der 
wichtigste. 
Rosın, der die specifischen Gefahren des Betriebs in den 
Begriff einbezieht, ist hier wohl das Opfer seines Scharfsinns ge- 
worden. Jede Unterscheidung innerhalb der Unfälle, welche mit 
der Thätigkeit des Arbeiters im unmittelbaren causalen Zu- 
sammenhange stehen, ist von Uebel und im Widerspruch mit dem 
Grund für die Unfallversicherung, der Nothlage des Arbeiters 
durch seine Stellung. Wenn sich das deutsche Reichsgericht der 
Auffassung Rosın’s zuwendet, so ist dies keine Bestätigung ihrer 
Richtigkeit, sondern nur ihrer Gefahr. Es ist selbstverständlich, 
dass alle Anhänger der alten Schadenersatztheorie am Versiche- 
rungsanspruch mäkeln, man soll aber daran nicht mäkeln lassen. 
Die Erklärung MEnzer’s, „Betriebsunfall ist Verunglückung im 
Dienst“, verdient ungetheilte Anerkennung. Bei der allgemeinen 
Definition des Betriebs selbst ($ 22) ist er etwas trocken. Betrieb 
ist ihm „eine Gesammtheit von Sachgütern und menschlicher 
Thätigkeit, verknüpft durch einen einheitlichen wirthschaftlichen 
Zweck von relativer Dauer“. Eine Gesammtheit von Sachgütern 
und Thätigkeit! Dieses „und“ macht schauern; wie mag man 
Sachgüter und Thätigkeit addiren? Bei dem Betrieb ist die Thätig- 
keit das wesentliche; die Sachgüter sind nur Unterlage und Mittel. 
Bei allen Eigenschaften und Abtheilungen (gefährlicher, Hilfs-, 
Nebenbetrieb u. a.), bei allen Folgebegriffen, z. B. gerade dem 
des Betriebsunfalls, wie MENZEL anerkennt, ist die Thätigkeit das 
bestimmende Moment. Wohl kann in einzelnen Fällen, nament- 
lich bei sachenrechtlichen Verfügungen, die Gesammtheit der durch 
die einheitliche Zweckthätigkeit verbundenen Güter das Object 
sein; dann ist aber wieder die Thätigkeit nicht Object. Man mag 
daher zwei Begriffe für die Thätigkeit und für die Gütereinheit 
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